Rechtswidrige Nutzung eines offiziellen Stadtplans in Telefonbuch
Landgericht Muenchen, Urteil v. 22.07.2009 - Az.: 21 O 13768/05
Hier drucken |
Leitsatz:
Die unberechtigte Vervielfältigung eines amtlichen Stadtplans im Branchenbuch "Gelbe Seiten" oder im örtlichen Telefonbuch ist urheberrechtswidrig und führt zur Zahlung eines Schadensersatzes.
|
Sachverhalt:
Die Klägerin war Herausgeberin des amtlichen Stadtplans einer deutschen Stadt. Zusammen mit den Informationen des städtischen Vermessungsamtes aktualisierte sie regelmäßig die Kartografie der Stadt.
Bei der Beklagten handelte es sich um die Herausgeberin des Branchenbuches "Gelbe Seiten" sowie des örtlichen Telefonbuches. In den Büchern wurde der amtliche Stadtplan genutzt. Für diese Verwendung gab es in der Vergangenheit eine mündliche Nutzungsrechte -Vereinbarung. Für die aktuellen Auflagen der Bücher hingegen gab es weder eine mündliche noch schriftliche Lizenzvereinbarung.
Die Klägerin begehrte daher Unterlassung und zur Bestimmung des Schadensersatzes Auskunft von der Beklagten. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klage statt.
Sie erklärten, dass die Beklagte durch die Verbreitung des amtlichen Stadtplans in ihren Büchern die Urheberrechte der Klägerin verletzt habe. Bei dem von der Klägerin herausgegebenen Stadtplan handle es sich um einen Datenbank.
Wesentliche Teile davon seien nahezu unverändert in die aktuellen Ausgaben der Bücher übernommen worden. Sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Sicht habe die Beklagte wesentliche Teile des Inhalts der Datenbank kopiert.
Dementsprechend treffe die Beklagte auch die Verpflichtung, Auskunft zu erteilen, um der Klägerin die Bemessung des Schadensersatzes zu ermöglichen.
|