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Rechtswidrige Flugschein-AGB der Lufthansa
Landgericht Koeln, Urteil v. 19.11.2008 - Az.: 26 O 125/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Lufthansa darf das Erbringen von Beförderungsleistungen nicht davon abhängig machen, dass der Kunde die Flugcoupons in der vorgesehenen Reihenfolge und vollständig in Anspruch nimmt, wenn dieser bereits den vollen Preis bezahlt hat.



Sachverhalt:

Der Verbraucherzentrale Bundesverband mahnte die Lufthansa wegen bestimmter Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingung ab, die wie folgt lauteten:

"1. (3.3.1)
Die vereinbarte Beförderungsleistung umfasst die Beförderungsstrecke, die im Flugschein enthalten ist, beginnend mit dem ersten und endend mit dem letzten Ort der gesamten im Flugschein eingetragenen Streckenführung.

2. (3.3.1)
Der Flugschein verliert seine Gültigkeit und wird nicht zur Beförderung angenommen, wenn Sie nicht alle Flugcoupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausnutzen.

3. (3.3.1)
Die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung ist wesentlicher Bestandteil des mit uns geschlossenen Beförderungsvertrages.

4. (3.3.1)
Die Kündigung einzelner Teilstrecken (Coupons) ist vertraglich ausgeschlossen."


Entscheidung:

Das Gericht sah in den verwendeten Klauseln der Lufthansa eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Kunden.

Die erste Klausel schließe mögliche individuelle Vereinbarungen zwischen Lufthansa und Kunden über separate Teilleistungen aus. Vielmehr sei es nur möglich, den Flugschein in der vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch zu nehmen, egal, was konkret beim Vertragsschluss besprochen wurde.

Hinsichtlich aller Klauseln rügte das Gericht, dass sie es der Lufthansa ermöglichen, dem Kunden Beförderungsleistungen zu verweigern, wenn er ein vorhergehendes Teilstück nicht in Anspruch genommen hat. Dies gelte auch dann, wenn der Kunde bereits den gesamten Flugschein bezahlt habe. So könne es z.B. sein, dass der Kunde den gesamten Flugpreis bezahlt habe, aus persönlichen Gründen an der Inanspruchnahme einer Teilflugstrecke gehindert gewesen sei und aus diesem Grund ihm die Lufthansa z.B. den im Flugschein nachfolgenden Rückflug verweigere. Dies stelle eine einseitige Benachteiligung des Kunden dar, die zur Unwirksamkeit der Klauseln führe.




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