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Rechtswidrige AGB-Klausel zu sofort fälligen Servicegebühren
Landgericht Hamburg, Urteil v. 17.07.2009 - Az.: 324 O 1041/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Es handelt sich um eine rechtswidrige AGB-Klausel, die den Verbraucher unangemessen benachteiligt, wenn ein Unternehmen sich auf eine Bestimmung beruft, nach der alle bis zum Ende der Vertragslaufzeit anfallenden Servicegebühren sofort fällig werden, wenn eine Lastschrift aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zurückgeht.



Sachverhalt:

Der Kläger war ein Verbraucherschutzverein. Bei der Beklagten handelte es sich um ein Unternehmen, welches Vertragsoptimierungen sowie Rabattleistungen anbot. Unter der Rubrik "Vertragslaufzeit und Servicegebühren" enthielten die AGB folgende Klausel:

"Geht eine Lastschrift aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zurück, werden die bis zum Ende der Vertragslaufzeit fälligen Servicegebühren sofort fällig."



Der Kläger war der Auffassung, dass die Klausel unwirksam sei, weil sie die Verbraucher unangemessen benachteilige. Daher begehrte er die Untersagung der Klausel.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Kläger Recht.

Sie stellten fest, dass die verwendete Klausel rechtswidrig sei. Verträge, die wie im vorliegenden Fall Einsparungen und Gewinne garantierten, seien mit Dienstverträgen vergleichbar. Danach falle die Vergütung grundsätzlich erst dann an, wenn die Leistung der Dienste erbracht worden sei und nicht schon vorher.

Die beanstandete Klausel beinhalte aber, dass die Vorleistungspflicht des Kunden sofort fällig werden solle, wenn eine Lastschrift aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zurückgehe. Das führe dazu, dass die Gebühren bereits dann anfielen, wenn bereits eine einzige Lastschrift aus Gründen einfacher Fahrlässigkeit nicht eingezogen werden könne. Werde nur eine einzige Zahlung nicht erbracht, müsse die gesamte Leistung vorgestreckt werden.

Durch eine solche Regelung werde der Verbraucher über Gebühr belastet. Zudem würden sämtliche Risiken, wie beispielsweise das Insolvenzrisiko der Beklagten, dem Verbraucher aufgebürdet, ohne dass ihm im Gegenzug Ansprüche eingeräumt würden.




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