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Rechtsverletzung auf russischer Internetseite kann nicht in Deutschland verfolgt werden
Landgericht Koeln, Urteil v. 26.08.2009 - Az.: 28 O 478/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Entdeckt ein in Deutschland lebender Russe auf einer Webseite, die vollständig auf kyrillisch abfasst ist, beleidigende Äußerungen über sich, so kann er diese Rechtsverletzung nicht vor deutschen Gerichten verfolgen.



Sachverhalt:

Der Kläger war russischer Geschäftsmann, der in Deutschland seinen Wohnsitz hatte. Als er sich auf einer Reise in Russland befand, entdeckte er auf einer Webseite seinen Namen, seine Wohnung sowie beleidigende Äußerungen zu seiner Person. Die Webseite war ausschließlich auf kyrillisch gestaltet.

Die Rechtsverletzungen machte er vor dem Landgericht Köln geltend, weil er der Auffassung war, dass die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben sei. Nach seiner Ansicht sei die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit nicht auf Russland beschränkt.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage als unzulässig ab.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die persönlichkeitsrechtsverletzende Handlung nicht in Deutschland begangen worden sei.

Die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit hänge davon ab, ob die vom Kläger behauptete unerlaubte Handlung durch den Internetbeitrag auch in seinem Bezirk begangen worden sei. Nur wenn das der Fall sei, seien die deutschen Gerichte auch zuständig.

Begehungsort sei jeder Ort an dem der Täter gehandelt habe, als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen worden sei. Dabei sei es nicht ausreichend, dass die Webseite mit den rechtsverletzenden Aussagen auch in Deutschland abrufbar gewesen sei. Vielmehr müsse sie sich bestimmungsgemäß in Deutschland auswirken.

Davon könne vorliegend deswegen nicht ausgegangen werden, da der gesamte Internetauftritt in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefasst sei. Das deutsche Publikum werde damit bestimmungsgemäß nicht angesprochen.




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