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Rechtsverletzende Berichterstattung rechtfertigt 2.000,- EUR Schadensersatz
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 08.04.2009 - Az.: 6 U 209/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Wird in einem Pressebericht ohne das Einverständnis des Betroffenen ein Bildnis veröffentlicht, hat der Abgebildete ein Recht auf Unterlassung. Liegt darüber hinaus eine beleidigende Berichterstattung vor, so ist die Zahlung einer Geldentschädigung aufgrund eines schwerwiegenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt.



Sachverhalt:

Die Beklagte war Herausgeberin eines Life-Style-Magazins, welches einen Gesangswettbewerb veranstaltete. Ein berühmter und ein weniger bekannter Sänger machten dafür Straßenmusik. Als die Musiker vor einem Restaurant standen, schickte ein Kellner sie weg. Er begründete dies damit, dass das Musizieren vor dem Restaurant nicht erlaubt sei und der Kläger sonst Ärger mit seinem Chef bekäme.

Diese Szene wurde von Mitarbeitern der Zeitschrift fotografisch festgehalten und in einem Artikel verarbeitet. Der Kellner war auf dem Foto eindeutig zu erkennen. Der dazugehörige Text lautete wie folgt:

"(…) plötzlich stürmt ein Kellner aus dem Restaurant. Auch sein Lächeln könnte jetzt töten. `Bitte!` befiehlt er. `Sie können hier keine Musik machen`. (…) Superstar hin oder her. Irgendwann hört der Spaß auf. Da könnte ja jeder kommen und behaupten er sei der (berühmte Sänger)".



Der Kläger begehrte daraufhin Unterlassung und die Zahlung von 6.000,- EUR Schadensersatz, da er sein Recht am eigenen Bild und sein Persönlichkeitsrecht verletzt sah.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Kläger teilweise Recht. Er habe aufgrund der rechtsverletzenden Berichterstattung ein Recht auf Unterlassung. Ein Schadensersatz stehe ihm jedoch nur in Höhe von 2.000,- EUR zu.

Die Beklagte verbreitete das Bildnis des Klägers ohne dessen Einverständnis. Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Erfordernis eines Einverständnisses bestehe nicht, so dass die Beklagte das Recht des Klägers am eigenen Bild verletze. Denn wie sich aus der Berichterstattung ergebe, komme es auf die Person des Klägers überhaupt nicht an, sondern auf die allgemeine Aussage, dass Straßenmusiker von ihren Auftrittsorten vertrieben würden.

Eine rechtswidrige Bildberichterstattung rechtfertige die Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung. Zwar löse nicht jede Verletzung des Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Geldentschädigung aus. Es komme immer darauf an, ob es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handle, deren Beeinträchtigung nicht auf andere Weise ausgeräumt werden könne.

Das Gericht gelangte zu der Auffassung, dass der durchschnittliche Leser den Bericht mit Spott und Schadenfreude aufnehme. Die gewählte Formulierung und die ironische Darstellung unterstelle dem Kläger Humorlosigkeit und Sturheit. Durch die Wort-Bild-Kombination werde er zur Schau gestellt, was die Zahlung eines Schadensersatzes i.H.v. 2.000,- EUR rechtfertige.




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