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Rechtsmissbrauch durch 120 Abmahnungen in 19 Tagen
Kammergericht Berlin, Beschluss v. 22.07.2011 - Az.: 5 W 161/11
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Leitsatz:
Es ist von einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung auszugehen, wenn innerhalb von 19 Tagen 120 Abmahnungen ausgesprochen werden. In derartigen Fällen geht es dem Schuldner weniger um die Durchsetzung des fairen Wettbewerbs, sondern um die Generierung von Abmahnkosten.
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Sachverhalt:
Der Kläger ging gegen den Beklagten, einen Immobilienmakler, vor. Er monierte, dass der Beklagte sich irreführend und unlauter verhalten habe, weil er im Rahmen seiner Immobilienwerbung eine unrealistisch niedrige Rate angegeben habe. Dies sei wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen. Zudem forderte der Kläger eine "Abmahnpauschale" von 150,- EUR ein.
Der Beklagte weigerte sich, den Ansprüchen nachzukommen. Er erklärte, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich sei.
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Entscheidung:
Das Gericht gab dem Beklagten Recht.
Es führte in seiner Begründung aus, dass eine Abmahnung immer dann rechtsmissbräuchlich sei, wenn nicht mehr die Durchsetzung eines fairen Wettbewerbs im Vordergrund stehe, sondern ein sachfremdes Ziel, beispielsweise die Generierung von Abmahnkosten.
Davon sei vorliegend auszugehen. Auch wenn der Vorwurf, den der Kläger dem Beklagten aufgrund der niedrigen Rate mache, grundsätzlich abmahnfähig sei, so stehe hier die reine Gewinnerzielung im Vordergrund. Bereits in der Vergangenheit habe der Kläger massenhaft abgemahnt. Nunmehr habe er innerhalb von 19 Tagen 120 Wettbewerbsverstöße moniert. Dies spreche dafür, dass es ihm lediglich um die Generierung von Abmahnkosten gehe.
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