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Rechtsmissbräuchlicher Unterlassungsanspruch der e-tail GmbH bei reinem Gebühreninteresse
Landgericht Hamburg, Beschluss v. 22.01.2009 - Az.: 408 O 218/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ist rechtsmissbräuchlich, wenn das Interesse, Gebühren zu erzielen gegenüber dem Interesse eines lauteren Wettbewerbs überwiegt.



Sachverhalt:

Die Parteien waren Wettbewerber, die Produkte aus dem Computerbereich vertrieben.

Die Klägerin war das Unternehmen e-tail, welches die Beklagte aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes abmahnte. Sie forderte von der Beklagten gerichtlich die Abmahnkosten ein und verlangte wegen des Wettbewerbsverstoßes einen Schadensersatz.

Die Beklagte trat der Klage entgegen, indem sie behauptete, dass das Vorgehen der Klägerin rechtsmissbräuchlich sei. Sie habe bereits eine Vielzahl angeblicher Wettbewerbsverstöße abmahnen lassen, nur um Gebühren zu erzielen.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Beklagten Recht.

Das Vorgehen von e-tail sei rechtsmissbräuchlich.

Von einem wettbewerbsrechtlichen Missbrauch sei auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele seien. Dazu gehöre das Interesse, Gebühren zu erzielen oder den Schuldner mit Kosten zu belasten.

Im vorliegenden Fall überwiegten sachfremde Interessen. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin weit über 250 Abmahnungen ausgesprochen habe. In einer Vielzahl von Verfahren habe die Klägerin ihre Konkurrenten immer vor den Gerichten in Anspruch genommen, die sich entfernungsmäßig sehr weit vom Sitz des jeweiligen Beklagten befunden hätten. Das spreche dafür, dass den Gegnern die Rechtsverteidigung durch erhöhten Aufwand und erhöhte Kosten erschwert werden solle.

Des weiteren bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen dem geringen Jahresüberschuss, den die Klägerin erziele, und den hohen Gebührenrechnungen ihrer Abmahnungen. Das zeige deutlich, dass es der Klägerin nicht auf die Durchführung eines lauteren Wettbewerbs ankomme, sondern nur darum, möglichst hohe Gebühren zu erzielen.




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