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Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen bei eBay-Wettbewerbsverstößen
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 24.03.2009 - Az.: 4 U 211/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Internet ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein eklatantes Missverhältnis zwischen Abmahnungen und der Geschäftstätigkeit vorliegt. Besteht darüber hinaus zu dem abmahnenden Rechtsanwalt ein Verwandtschaftsverhältnis, ist das ein Indiz dafür, dass mit den Abmahnungen nur eine gewinnbringende Beschäftigung betrieben wird.



Sachverhalt:

Auf der Online-Auktionsplattform eBay bot die Beklagte Schmuck und Accessoires an. Die von ihr eingestellten Angebote enthielten eine Widerrufsbelehrung, die eine Passage beinhaltete, welche die Klägerin für falsch hielt. Sie war der Auffassung, dass ihr als Mitbewerberin ein Unterlassungsanspruch zustehe und klagte. Den Gegenstandswert der Abmahnung bezifferte sie auf 10.000,- EUR. Der Jahresumsatz jedoch lag bei nur 2.400,- EUR.

Die Beklagte hielt die Durchsetzung des Unterlassungsanspruches für rechtsmissbräuchlich und beantragte Klagabweisung. Die Klägerin spreche die Abmahnungen nur aus, um Gewinne zu erziele und nicht, um einen fairen Wettbewerb zu fördern


Entscheidung:

Die Richter entschieden, dass die Klägerin den Unterlassungsanspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht habe und gaben damit der Beklagten Recht. Denn die gesamten Umstände sprächen dafür, dass die Abmahnungen nur dazu dienten, den Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Die Abmahntätigkeit der Klägerin stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zur Geschäftstätigkeit der Klägerin. Sie habe durch ihren Neffen, welcher Rechtsanwalt sei, in relativ kurzer Zeit eine große Anzahl an Abmahnungen ausgesprochen. Vornehmlich seien nur Wettbewerber abgemahnt worden, dessen Geschäft sich nur sehr geringfügig mit denen der Klägerin überschneide. Sie habe trotz Beschlusses der vorangegangen Instanz einen Gegenstandswert von 10.000,- EUR berechnet, der deutlich überhöht sei. Schließlich habe sie sich gewissermaßen auf die Verfolgung lediglich eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes spezialisiert.

Das alles weise darauf hin, dass es der Klägerin nicht um eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs gehe, sondern nur um eine gewinnbringende Beschäftigung.




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