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Rechtsmissbräuchliche Abmahnung von eBay-Verkäufern
Landgericht Bielefeld, Urteil v. 05.11.2008 - Az.: 18 O 34/08
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Leitsatz:
Eine Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn sie nur dazu dient, die eigenen Einkünfte zu verbessern. Indizien für den Missbrauch können vor allem ein systematisches Abmahn-Vorgehen sein, eine enge persönliche Beziehung zu dem beauftragten Anwalt sowie überzogene Streitwerte, die hohe Anwaltsgebühren verursachen.
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Sachverhalt:
Die Beklagte betrieb bei dem Online-Auktionshaus eBay einen Shop. Die von ihr eingestellten Angebote enthielten zunächst eine alte Muster-Widerrufsbelehrung.
Die Klägerin, welche auch einen Online-eBay-Shop betrieb, war der Auffassung, dass die Belehrung der Beklagten nicht ordnungsgemäß sei. Die Klägerin beauftragte ihren Bruder, einen Rechtsanwalt, mit der Abmahnung. Sie verlangte auch die Erstattung der Abmahnkosten, welche die Beklagte aber nicht bezahlte.
In weiteren acht Fällen mahnte die Klägerin Betreiber von eBay-Shops aufgrund angeblich falscher Widerrufsbelehrungen ebenfalls ab. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Beklagten Recht. Sie sahen die Abmahnung als rechtsmissbräuchlich an.
Ein Indiz für den Rechtsmissbrauch sei das systematische Vorgehen der Klägerin. Nicht nur im vorliegenden Fall, sondern auch in acht weiteren Fällen habe sie Abmahnungen aufgrund angeblich falscher Widerrufsbelehrungen versendet. Dies erwecke den Eindruck, als suche die Klägerin explizit nach Rechtsverstößen, die sie mit Hilfe einer Abmahnung ahnden könne.
In dem Umstand, dass sie ihren eigenen Bruder mit der Abmahnung beauftrage, könne ein weiteres Anzeichen für eine Missbräuchlichkeit gesehen werden. Denn enge, persönliche oder familiäre Verflechtungen zeigten, dass ein wirtschaftliches Eigeninteresse bestehe. Vor allem dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein völlig überhöhter Gegenstandswert (10.000,- EUR) angesetzt werde, um hohe Rechtsanwaltsgebühren zu generieren.
Letztlich könne sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass ihr durch die Widerrufsbelehrung ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden sei. Denn ihr monatlicher Umsatz betrage ca. 180,- EUR. Dies stehe völlig außer Verhältnis zu den von ihr geltend gemachten Abmahngebühren, die etwa dreimal so hoch gewesen seien.
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