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Rechtsanwalt muss Namensnennung im Internet bei Berichterstattung über Gerichtsprozess dulden
Kammergericht Berlin, Beschluss v. 20.02.2009 - Az.: 9 W 39/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Rechtsanwalt, der in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung auftritt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterlassung der Nennung seines Namens in einem Bericht, der im Internet veröffentlicht wird.



Sachverhalt:

Der Kläger war Rechtsanwalt. Er trat in einem Gerichtsverfahren auf, über das der Beklagte im Internet berichtete. Der Beklagte erwähnte im Zusammenhang mit dem Prozess auch den Namen des Klägers.

Dagegen wehrte sich der Anwalt und begehrte Unterlassung, da er sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Er war der Auffassung, dass das Gerichtsverfahren nicht besonders spektakulär gewesen sei und daher kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung unter Nennung seines Namens bestehe.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Da die Reichweite des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, auf das sich der Kläger berufe, nicht abstrakt feststehe, müssten im Rahmen einer konkreten Güterabwägung die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen werden.

Bei der Internet-Veröffentlichung handle es sich zwar nicht um eine klassische Presse- oder Medienberichterstattung, der Beklagte könne sich aber trotzdem auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen. Dass der Beklagte dabei nicht über ein spektakuläres Verfahren berichte, ändere nichts an der Tatsache, dass ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung bestehe und die Bevölkerung gerade über den Gerichtsalltag informiert werden wolle.

Schließlich habe sich der Kläger selbst in die Öffentlichkeit begeben, als er die Vertretung in einem allgemein zugänglichen Gerichtsprozess übernommen habe. Daher sei dem Anonymitätsinteresse des Klägers ein geringeres Gewicht beizumessen als dem allgemeinen Informationsinteresse.




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