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Rechtsanwalt darf in seinem Domainnamen nicht den Begriff "eBay" verwenden
Landgericht Hamburg, Urteil v. 17.06.2008 - Az.: 312 O 937/07
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Leitsatz:
1. Die Verwendung des Wortes „eBay“ in Domainnamen durch einen Rechtsanwalt ist nicht zulässig und verstößt gegen das Markenrecht, da bei dem Nutzer der Eindruck erweckt wird, es besteht eine Zusammenarbeit zwischen eBay und dem Juristen.
2. Auf der Homepage der Kanzlei darf der Anwalt als Tätigkeitsfeld den Begriff „eBay-Recht“ angeben, da der Benutzer darunter ein anwaltliches Dienstleistungsangebot annimmt.
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Sachverhalt:
Die Parteien stritten um die Nutzung bestimmter Internet-Domainnamen. Der Kläger war das Online-Auktionshaus eBay. Der Beklagte war Rechtsanwalt und behauptete von sich, dass er auf das Internetrecht und auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit Internetauktionshäusern spezialisiert war. Er war Inhaber von u.a. folgenden Domains:
"anwalt-eBay.de", "rechtsberatung-ebay.de" und "eBay-recht.net".
Bei diesen Domains war keine eigene Webseite hinterlegt, diese wurden vielmehr auf die Internetseite der Kanzlei des Beklagten weitergeleitet. Der Beklagte nutzte diese Domains teilweise im Rahmen des Google-Adwords-Werbeprogramms und warb bei Google unter anderem damit, Anwalt für eBay zu sein, kompetente Hilfe anzubieten und eBay-Rechtsberatung zu leisten.
Dagegen wehrte sich der Kläger mit der Begründung, dass der Beklagte die Marke eBay in unlauterer Weise ausnutze und gegen Vorschriften des Markenrechts verstoße.
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Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten von eBay.
Durch die Benutzung der Domainnamen mit dem Wortbestandteil eBay durch den Beklagten und die Weiterleitung auf die Kanzlei-Homepage, werde ein erheblicher Teil der Internet-Nutzer den Eindruck erlangen, dass er sich auf einer von eBay autorisierten Webseite befinde. Es sehe so aus, als ob der beklagte Anwalt mit eBay zusammenarbeite. Solange eine Kooperation mit eBay tatsächlich nicht bestehe, wie im vorliegenden Fall, sei durch die Verwendung dieser Domains eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr gegeben.
Darüber hinaus werde die Unterscheidungskraft der Marke und des Unternehmenszeichens eBay ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt. Eine Rechtfertigung scheitere jedenfalls an der Notwendigkeit der Benutzung, da dem Rechtsanwalt auch andere Möglichkeiten blieben, für seine spezialisierten Dienstleistungen zu werben.
Die Verwendung des Begriffes eBay auf der Homepage der Kanzlei sei allerdings zulässig, da es lediglich das Tätigkeitsfeld und damit ein Angebot des Anwalts beschreibe.
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