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Rechtsanwälte können Art der Kontaktaufnahme durch Rechtsschutzversicherung bestimmen
Landgericht Berlin, Urteil v. 22.12.2008 - Az.: 52 O 288/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ist eine ordnungsgemäße Korrespondenz gewährleistet, haben Rechtsanwälte die Möglichkeit selbst über die Kontaktaufnahme durch eine Rechtsschutzversicherung zu bestimmen. Sie sind nicht verpflichtet, mit der Versicherung einschränkungslos zu korrespondieren.



Sachverhalt:

Der Kläger war Rechtsanwalt und bat beim Beklagten, einem Mitarbeiter einer bekannten Rechtsschutzversicherung, um Deckungszusage für seinen Mandanten.

Der Beklagte wendete sich mehrfach im Rahmen der Abwicklung telefonisch an den Kläger.

Da es nach Ansicht des Rechtsanwalts in der Folgezeit mehrfach zu Widersprüchen zwischen der mündlichen Zusage durch den Mitarbeiter und der schriftlichen Niederlegung kam, forderte der Jurist den Beklagten auf, nur noch schriftlich zu korrespondieren, woran sich dieser jedoch nicht hielt, sondern auch in der Folgezeit weiter telefonisch nachfragte.

Der Kläger nahm daraufhin den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.


Entscheidung:

Nach Auffassung des LG Berlins hat der Kläger einen Anspruch auf Unterlassung wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in den Gewerbebetrieb.

Grundsätzlich habe ein Rechtsanwalt aufgrund bestehender Mandate und seinen anwaltlichen Berufspflichten Anrufe durch die betreffende Rechtsschutzversicherung hinzunehmen.

Jedoch könne er die Korrespondenz in Einzelfällen beschränken, wenn Bedenken bestehen, dass eine ordnungsgemäße mündliche Kommunikation nicht möglich ist. In diesen Fällen ist es ausreichend, wenn eine Korrespondenz in schriftlicher Form (Post, Fax oder E-Mail) gewährleistet ist.




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