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Rapperaussage "Arschloch" ist nicht von Kunstfreiheit gedeckt
Landgericht Berlin, Urteil v. 15.11.2011 - Az.: 27 O 393/11 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Rapper kann sich nicht auf die Kunstfreiheit berufen, wenn er im Rahmen seiner Konzertmoderation bzw. durch einen Eintrag auf seiner Internetseite einen Moderator gezielt und wiederholt beleidigt, insbesondere als "Arschloch" bezeichnet.



Sachverhalt:

Ein Rapper hatte im Rahmen der Moderation seiner Konzerte einen bekannten Moderator gezielt und überlegt wiederholt mit Worten wie "Arschloch", "verfickter …", "Bastard" etc. bezeichnet. Ähnlich hatte er sich auf seiner Internetseite über den Moderator geäußert.

Der Moderator sah sich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und nahm den Rapper auf Unterlassung und Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch.

Eine Unterlassungserklärung mit einer vereinbarten Vertragsstrafe von EUR 5.001,- unterschrieb der Rapper, verstieß gegen diese jedoch durch eine Eintragung in seinem Internetforum.

Die Aufforderung des Moderators zur Zahlung der Vertragsstrafe sowie einer Geldentschädigung blieb erfolglos. Der Moderator bemühte daraufhin das Landgericht Berlin.


Entscheidung:

Das Gericht gab dem Moderator dem Grunde nach Recht und schränkte lediglich den Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe der Höhe nach ein.

Die Beleidigungen durch den Rapper seien nicht durch die Kunstfreiheit gedeckt, da es sich bei den Konzertmoderationen ebenso wenig wie bei dem Eintrag auf seiner Internetseite um eine eigene freie schöpferische Gestaltung handele.

Die gezielten und überlegten Beleidigungen stellten in ihrer Gesamtheit eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Moderators dar, die mit einer Geldentschädigung abzugelten sei.

Die Vertragsstrafe setzte das Gericht von den geltend gemachten EUR 5.001,- auf EUR 1.000,- herab, da der Rapper lediglich durch einen einzigen Eintrag auf seiner Internetseite gegen die von ihm unterzeichnete Unterlassungserklärung verstoßen habe, die Folgen für den Moderator mithin gering seien.




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