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RapidShare haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen Dritter erst ab Kenntnis
Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 06.07.2010 - Az.: I-20 U 8/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

RapidShare haftet nicht als Störer für das urheberrechtswidrige Verhalten Dritter. Eine gezielte Überprüfung und eine Vorabprüfungspflicht lässt sich aufgrund des Personalaufwandes und aus finanzieller Sicht in der alltäglichen Praxis nicht realisieren. Daher kommt eine Haftung erst ab Kenntnis in Betracht.



Sachverhalt:

Die Klägerin war Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte eines Films. Bei der Beklagten handelte es sich um den Filehoster RapidShare.

Die Klägerin warf RapidShare vor, einen urheberrechtlich geschützten Film illegal zu verbreiten. Besonders war hier der Umstand, dass der Filmtitel beschreibende Begriffe beinhaltete. RapidShare hafte nach der Auffassung von der Klägerin als Störer, da nicht ausreichend Sicherheitsvorkehrungen, wie beispielsweise der Einbau eines Wortfilters, getroffen wurden. Sie begehrte daher Unterlassung. RapidShare wandte ein, eine Vielzahl von Maßnahmen durchzuführen. Mehr seien aber aufgrund des personellen und finanziellen Aufwandes nicht möglich.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab und erklärten, dass eine Störerhaftung von RapidShare vorliegend nicht in Betracht komme.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass RapidShare erst ab Kenntnis der Rechtsverletzungen hafte. Vorher sei es aufgrund des enormen Personalaufwandes und aus finanzieller Sicht nicht möglich, sämtliche Werke auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu überprüfen.

Zudem habe RapidShare bereits weit mehr Sicherheitsvorkehrungen getroffen, als eigentlich notwendig und vor allem zumutbar sei. Der Einsatz eines Wortfilters jedoch hätte aufgrund der beschreibenden Begriffe im Filmtitel möglicherweise zu einer hohen Anzahl an Fehltreffern geführt und möglicherweise unzulässige Privatkopien gespeichert, weshalb dieser Einbau für RapidShare unzumutbar gewesen sei.

Schließlich verneinte das Gericht auch die Forderung der Klägerin, dass RapidShare gegen die Verbreitung von Download-Links und Linksammlungen vorgehen müsse.




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