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Rapidshare haftet als Störer für Urheberrechtsverletzung
Landgericht Hamburg, Beschluss v. 10.12.2009 - Az.: 308 O 667/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Betreiber des Webhosters Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen Dritter, die über die Webpräsenz ermöglicht werden, als Mitstörer. Zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen muss Rapidshare detailliert darlegen, welche Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden sollen.



Sachverhalt:

Bei der Beklagten handelte es sich um das Webhosting-Unternehmen "www.rapidshare.com", über dessen Internetseite u.a. Filme zugänglich gemacht wurden. Dazu gehörte auch ein Werk, an dem die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte inne hatte.

Nachdem die Klägerin festgestellt hatte, dass der Film zum Download angeboten wurde, mahnte sie die Beklagte ab. Diese löschte zwar die URL, der Film war dennoch unter anderen URLs abrufbar, daher ersuchte sie gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klägerin Recht.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Beklagte selbst sich zwar nicht urheberechtswidrig verhalten habe, da der Film von Dritten zur Verfügung gestellt wurde. Als Webhoster biete sie aber die Plattform für urheberrechtswidrige Downloads und hafte für die Rechtsverletzungen daher als Mitstörer.

Da die Störerhaftung jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden dürfe, setze die Haftung eine Verletzung der Prüfungspflichten voraus. Eine erhöhte Prüfungspflicht bestehe erst, wenn das Unternehmen vom Rechtsinhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sei.

Das sei vorliegend der Fall gewesen, weil die Klägerin die Beklagte abgemahnt habe. Trotz dessen sei der Film weiter abrufbar gewesen. Es reiche auch nicht aus, dass die mitgeteilte URL gelöscht werde. Um weitere Rechtsverletzungen zu vermeiden müsste die Beklagte Sicherheitsmaßnahmen durchführen und andere URLs löschen, unter denen der Film weiter öffentlich zugänglich gemacht werde. Dieser Verpflichtung sei sie nicht nachgekommen. Es reiche nicht aus, dass sie den streitgegenständlichen Film lediglich auf eine Blacklist gesetzt habe.




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