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Rätselheft von Pharma-Firma keine unzulässige Werbezugabe
Landgericht Hamburg, Urteil v. 28.04.2009 - Az.: 312 O 738/08
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Leitsatz:
Ein Pharmazie-Unternehmen, welches ein eigenes Rätselheft herausgibt, darf dieses in Apotheken auslegen und damit werben. Es liegt darin keine unzulässige Beeinflussung des Apothekers, wenn sich das Heft insbesondere an Endkunden richtet.
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Sachverhalt:
Die Klägerin war Zeitschriftenverlegerin, die eine monatlich erscheinende Zeitschrift herausgab, welche in Apotheken kostenpflichtig erhältlich war.
Bei der Beklagten handelte es sich um ein Pharmazie-Unternehmen, das in unregelmäßigen Abständen ein Rätselheft herausgab. Das Heft war kostenfrei und in Apotheken erhältlich. Die Klägerin hielt dies für eine unzulässige Werbezugabe und begehrte daher Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Beklagte sich nicht wettbewerbswidrig verhalten habe. Eine Marktstörung bzw. allgemeine Marktbehinderung liege durch die Herausgabe des Rätselheftes nicht vor.
Es handle sich bei dem Rätselheft nicht um eine unzulässige Werbezugabe, da ein ins Gewicht fallender wirtschaftlicher Vorteil für den Apotheker nicht erkennbar sei. Das Magazin richte sich ausschließlich an Endverbraucher. Die unmittelbare Absatzförderung durch höhere Bestellungen solle damit nicht bezweckt werden. Daher ging das Gericht auch nicht von einer unzulässigen Beeinflussung des Apothekers aus.
Das Heft könne sogar einem Zweitnutzen dienen, da der Apotheker sich mit der Weitergabe des Heftes als großzügiger Schenker darstellen könne und auf diesem Weg Kunden werben könne.
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