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Prüfungspflichten eines Bildarchiv bei Weitergabe von Fotos an Presse
Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 23.12.2008 - Az.: 11 U 22/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Der Betreiber eines Bildarchivs hat vor der Weitergabe von Fotos an die Presse zu prüfen, ob eine Einwilligung des Abgebildeten besteht oder es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis handelt, so dass die Person als relative Person der Zeitgeschichte abgebildet werden darf.

2. An der Veröffentlichung eines identifizierbaren Fotos eines Straftäters, der vor über 20 Jahren lebenslänglich verurteilt wurde, besteht ohne weiteren Anlass kein Informationsinteresse mehr, das das Persönlichkeitsrecht des Straftäters überwiegt.

3. In der Weitergabe von Fotos eines Bildarchivs an eine Presseredaktion liegt bereits eine Verbreitung, die eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Abgebildeten darstellen kann.




Sachverhalt:

Ein Bildarchiv hatte im Jahr 2006 Fotos von einem 1983 wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilten Serienstraftäter an eine Printredaktion weitergegeben. Diese veröffentlichte die Fotos, auf denen der Verurteilte erkennbar war. Der Verurteilte forderte von dem Betreiber des Bildarchivs Unterlassung.


Entscheidung:

Nachdem das LG Frankfurt die Klage abgewiesen hatte, vertrat das OLG Frankfurt in der Berufungsinstanz die gegenteilige Ansicht. Es sah in der Weitergabe der Fotos durch den Betreiber des Bildarchivs eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Der Verurteilte sei zwar 1983 eine relative Person der Zeitgeschichte gewesen und habe daher damals auch abgebildet werden dürfen. Mehr als 20 Jahre nach der Tat sei aber ohne erneuten Anlass zur Berichterstattung kein Informationsinteresse der Öffentlichkeit mehr erkennbar.

Bereits durch die Weitergabe der Fotos an die Printredaktion habe das Bildarchiv selbst als Täter Rechte des Verurteilten verletzt. Das Gericht sah hier vorliegend also keine Störer-, sondern eine eigene Haftung des Bildarchivs. Auch durch die Herausgabe der Fotos an einzelne Außenstehende sei schon eine Verbreitung eingetreten.

Das OLG legte dem Bildarchiv somit deutlich höhere Prüfungspflichten auf als das LG Frankfurt in der ersten Instanz. Es sei dem Betreiber durchaus zumutbar, eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob entweder eine Einwilligung des Abgebildeten an einer Veröffentlichung vorliegt oder aber es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis handelt.




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