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Prominenter Moderator muss kostenlose Abbildung auf Zeitschrift nicht dulden
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 22.12.2009 - Az.: 7 U 90/06 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Verwendet eine Zeitschrift ein Foto eines prominenten deutschen Moderators für ihr Titelblatt, so muss die Einwilligung des Abgebildeten vorliegen. Hat dieser nicht zugestimmt, macht sich die Zeitschrift schadensersatzpflichtig. Die Höhe der Summe bemisst sich danach, welchen Marktwert die Person hat und in welchem Rahmen das Foto verwendet wurde.



Sachverhalt:

Bei dem Kläger handelte es sich um einen deutschlandweit bekannten Fernsehmoderator, der ein wöchentliches Fernsehquiz moderierte. Die Beklagte gab ein Rätselheft heraus und verwendete für ein Titelblatt ein Foto des Klägers. Im Hintergrund war ein Kreuzworträtsel abgedruckt. Die Bildunterschrift lautete: "Der Kläger zeigt wie spannend Quiz sein kann". Ein redaktioneller Beitrag fand sich im Heft nicht.

Der Kläger begehrte daraufhin die Zahlung einer fiktiven Lizenz sowie Schadensersatz, da er der Abbildung seines Fotos nicht zugestimmt hatte. Insgesamt belief sich die Forderung auf 100.000,- EUR.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage teilweise und sprachen dem Kläger 20.000,- EUR zu.

Für ihre Berechnung der Lizenzgebühren legten sie zunächst den mutmaßlichen Parteiwillen zugrunde, d.h. welchen Betrag die Parteien vereinbart hätten, wenn die Beklagte eine ordnungsgemäße Lizenz beantragt hätte.

Der Kläger schließe normalerweise nur Verträge ab, die eine Mindestsumme im sechsstelligen Bereich erreiche. Für die Mitwirkung in bestimmten Werbungen erhalte er somit Millionenbeträge. Weiter sei die Art und Aufmachung der Reklame zu berücksichtigen sowie die Tatsache, ob beim Verbraucher der Eindruck erweckt werde, dass der Kläger das Produkt empfehle.

Insgesamt ergebe danach die Gestaltung des Rätselheftes, dass das Titelblatt inhaltsarm sei, sich auf kein bestimmtes Produkt beziehe und im Innenteil des Heftes kein redaktioneller Beitrag erscheine.




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