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Produktanfragen unter falschem Namen von Mitbewerbern nicht immer rechtswidrig
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 03.04.2008 - Az.: 3 U 282/06
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Leitsatz:
1. Produktanfragen unter falschem Namen durch Mitbewerber sind nicht grundsätzlich rechtswidrig.
2. Macht ein Unternehmen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend, muss es seinen Antrag hinsichtlich tatsächlicher Rechtsverletzungen konkretisieren.
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Sachverhalt:
Die Parteien waren Mitbewerber und stellten wissenschaftliche Laborgeräte her.
Die Beklagte wandte sich unter falschem Namen sowohl telefonisch als auch per E-Mail an die Klägerin und wollte zu einzelnen Produkten weitergehende Informationen erhalten, die nicht offiziell auf den Online-Verkaufsseiten standen. Dazu gehörten Fragen bezüglich der Kundendaten und der Zufriedenheit der Verbraucher, spezielle Leistungskombinationen und technische Leistungsmerkmale einzelner Geräte.
Die Klägerin begehrte Unterlassung, da sie der Auffassung war, dass die Anfragen rechtswidrig seien. Die Beklagte habe versucht, unter Verwendung eines falschen Namens zu Täuschungszwecken Betriebsabläufe und Geschäftsgeheimnisse zu erfahren. Dies stelle einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß und eine Straftat dar. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Zunächst stellten sie fest, dass die Klägerin ihren Antrag zu unbestimmt und inhaltlich zu weitgehend formuliert habe. Der Verbotsantrag habe damit auch rechtlich zulässige Handlungen erfasst.
Die Beklagte sei zwar unter falschem Namen an die Mitarbeiter der Klägerin herangetreten und habe nach den Preisen neuer Produkte, nach Kundendaten oder nach technischen Alleinstellungsmerkmalen verschiedener Geräte gefragt. Dies könne im Einzelfall auch durchaus als ein Ausspähen von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen gewertet werden. Die verallgemeinerte und völlig unbestimmte Fassung der Anträge begründe jedoch noch keinen Unterlassungsanspruch.
Daher sei das Gericht im Vorfeld auch mehrfach an die Klägerin herangetreten und habe richterliche Hinweise dahingehend erteilt, dass sie ihren Verbotsantrag hinsichtlich tatsächlicher Rechtsverletzungen konkretisieren und einschränken solle. Da sie das nicht tat, verlor sie die Rechtsstreitigkeit.
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