Logo Kanzlei Dr. Bahr Logo Online & Recht
Online &  Recht
StartseiteAufsätzeUrteileNewsletterImpressumÜber uns


ProSieben und Sat.1 unterliegen im Streit mit "TV Movie"
Landgericht Hamburg, Beschluss v. 10.06.2009 - Az.: 315 O 650/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Kündigung sämtlicher Vereinbarungen für die Belieferung der Basisinformationen Inhabergrupp der TV-Sender ProSieben und Sat.1 gegenüber den Zeitschriftenverlagen "TV Movie" und "TV Movie Digital" stellt einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung dar. Allein in der Drohung mit dem "Abschneiden" jeglicher Programminformationen liegt eine unbillige Behinderung.



Sachverhalt:

Bei den Antragstellern handelte es sich um Programmzeitschriftenverlage, die u.a. die "TV Movie" und "TV Movie Digital" herausgaben.

Die Antragsgegnerin war die Inhabergruppe der Fernsehsender Pro Sieben, Sat.1, kabeleins sowie n24. In der Vergangenheit war es üblich, dass die Antragsgegnerin den Zeitschriften Basisprogramminformationen kostenlos zur Verfügung stellte. Im Jahr 2008 führte die Inhabergruppe neue AGB ein, die für die Belieferung der Informationen eine Vergütung vorsahen. Die Zeitschriftenverlage weigerten sich die geänderten AGB anzunehmen, woraufhin die Antragsgegnerin sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien kündigte.

Dagegen wehrten sich die Antragsteller und ersuchten gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Die Richter äußerten sich im Rahmen der Kostenentscheidung inhaltlich und gaben zum überwiegendem Teil den Antragstellern Recht.

Vor allem stellten sie fest, dass die Kündigung sämtlicher Vereinbarungen gegenüber "TV Movie" und "TV Movie Digital" einen Missbrauch der marktbeherrschenden Rolle darstelle. Die Androhung, jegliche für die Zeitschriften notwendigen Programminformationen "abzuschneiden" sei eine unbillige Behinderung.

Die Programmzeitschriften hätten ein existenzielles Interesse daran, die ihr seit Jahren üblicherweise übermittelten Informationen weiterhin zu erhalten. Selbst wenn eine Änderung der AGB kartellrechtskonform sei, sei die Antragsgegnerin nicht berechtigt gewesen, sämtliche Rechtsbeziehungen abzubrechen. Allein erkennbares Ziel dieser Maßnahme sei gewesen, die Programmzeitschriften unter wirtschaftlichen Druck zu setzen, um die eigenen Interessen zur Geltung zu bringen.




Weitere Rechts-Portale von uns:

Adresshandel & Recht - Infos zum Gewerblichen Adresshandel
Affiliate & Recht - Alles zum Thema Partnerprogramme & Recht
Glücksspiel & Recht - Rechtliche Infos zu Glücks- und Gewinnspielen
Heilmittel & Recht - Rechts-Portal zum Heilmittelwerberecht
R-Gespräche und Recht - Alle Urteile und Rechts-Infos zu R-Gesprächen