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Privater Energie-Versorger darf keine Assoziation zu Stadtwerken wecken
Oberlandesgericht Bremen, Beschluss v. 22.10.2009 - Az.: 2 W 92/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Erweckt die Firmierung eines Energie-Versorgers in privater Hand bei einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine Assoziation zu Stadtwerken, liegt hierin eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Irreführung.



Sachverhalt:

Ein deutschlandweit tätiger Gasversorger ging gegen die Firmierung der swb AG vor. Die Aktiengesellschaft entstand 1999 durch Privatisierung der ehemals kommunalen Stadtwerke Bremen. Heute hält die Stadt nur noch eine einzige Aktie an der swb AG.


Entscheidung:

Der Gasversorger hatte Erfolg. Das Gericht untersagte der Beklagten die Verwendung des Firmenbestandteils swb.

Es sei davon auszugehen, dass zumindest die älteren Bewohner Bremens und Bremerhavens die swb AG noch auf die früheren Stadtwerke Bremen zurückführten und in der Bezeichnung swb nur eine Abkürzung für „Stadtwerke Bremen“ sehen würden. Die Tatsache, dass die swb AG inzwischen privatrechtlich organisiert sei, sei dagegen nicht mit Sicherheit allgemein bekannt.

Aus diesen Erwägungen liege eine nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Assoziation der Firma swb AG zu Stadtwerken und damit einem Energieversorger in öffentlicher Hand nahe. Damit werde eine wettbewerbsrechtlich relevante Fehlvorstellung erweckt, denn gerade die älteren Teile der Bevölkerung erwarteten von einem kommunalen Energieversorger besondere Verlässlichkeit, Seriosität und Bonität.




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