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Presserechtlicher Auskunftsanspruch zum Bestand gehaltener RWE-Aktien
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil v. 30.01.2009 - Az.: 12 K 1088/08
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Leitsatz:
Ein Journalist hat einen presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber der Verwaltung, wenn es ein berechtigtes Interesse der Bürger an der konkreten Verwendung öffentlicher Mittel und der Veröffentlichung derartiger Informationen gibt.
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Sachverhalt:
Die Beklagte war eine Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter der Kreis X war. Ausweislich des Beteiligungsberichtes war der Kreis X mit knapp 1% in einer Höhe von ca. 11,5 Mio. EUR an der RWE Aktiengesellschaft beteiligt.
Der Kläger war Journalist und verfasste u.a. Artikel zu Energiethemen. Im Zusammenhang mit einem Bericht wandte sich der Journalist an den Geschäftsführer der Beklagten und bat um Auskünfte zum aktuellen Bestand der gehaltenen RWE-Aktien und zu den erfolgten Verkäufen bzw. zu etwaigen Verkaufsabsichten.
Nachdem er trotz längerer E-Mail-Korrespondenz keine Antwort darauf erhielt, erhob er die auf Erteilung einer presserechtlichen Auskunft gerichtete Klage. |
Entscheidung:
Die Richter gaben dem Kläger Recht.
Nach dem Landespressegesetz stehe dem Journalisten ein Auskunftsanspruch gegenüber Unternehmen der öffentlichen Hand zu. Die Behörden seien verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Diese Auskunftspflicht bestehe nur für Behörden oder sonstige staatliche Träger öffentlicher Aufgaben.
Der Informationsanspruch solle der Presse die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung ermöglichen, indem sie umfassend und wahrheitsgetreu über Geschehnisse von öffentlichem Interesse berichte und dazu alle notwendigen Informationen erhalte. Erst der ungehinderte Zugang zur Information versetze die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wahrzunehmen.
Die Beklagte sei im Rahmen der kommunalrechtlichen Vorschriften für den Erwerb und die Verwaltung von Vermögensgegenständen verantwortlich. Dazu gehöre insbesondere der Versorgungsbereich. Dieser Teil der öffentlichen Verwaltung müsse wegen des bestehenden erheblichen öffentlichen Informationsbedürfnisses der Bürger für die Presse erreichbar sein. Der kommunale Einfluss auf den Energieerzeuger RWE und das berechtigte Interesse an der konkreten Verwendung öffentlicher Mittel begründe den presserechtlichen Auskunftsanspruch.
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