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Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen städtische Schwimmbad GmbH
Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil v. 25.02.2009 - Az.: 7 K 2428/08
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Leitsatz:
Es besteht ein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen eine städtische Schwimmbad GmbH, welcher vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden kann. Sind beide Unternehmen privat-rechtlich organisiert, muss der Rechtsweg auf eine bürgerlich-rechtliche Ebene verlagert werden.
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Sachverhalt:
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Erteilung der Auskunft nach dem Landespressegesetz über die Besucherzahlen für die einzelnen von der Beklagten betriebenen Bäder.
Der Kläger war Verleger und Herausgeber einer Hamburger Zeitung. Die Beklagte betrieb in Hamburg Schwimm- und Freizeitbäder. Es handelte sich bei ihr um eine städtische GmbH, da die alleinige Gesellschafterin die Stadt Hamburg war. Die Beklagte verweigerte die Auskunft über die Besucherzahlen der einzelnen Bäder, so dass der Kläger zunächst vor dem Amtsgericht gerichtliche Hilfe ersuchte.
Das Gericht hielt den Zivilrechtsweg trotz des öffentlich-rechtlichen Charakters der presserechtlichen Norm für eröffnet. Die Beklagte legte daraufhin Rechtsmittel ein. Nachdem das Landgericht den Rechtstreit an das Verwaltungsgericht verwies, war diese Entscheidung für das Verwaltungsrecht bindend. |
Entscheidung:
Die Richter entschieden, dass der Kläger einen presserechtlichen Auskunftsanspruch habe.
Zunächst stellten sie jedoch fest, dass zwar der Verwaltungsrechtsweg aufgrund der Bindung an die Verweisung eröffnet sei. Die Bindungswirkung trete unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit eines Verweisungsbeschlusses ein. Jedoch hegten sie erhebliche Zweifel, ob es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handle. Denn der Kläger habe seine Klage ausschließlich gegen die GmbH gerichtet und eben nicht gegen die Stadt Hamburg. Die Beklagte werde für die Stadt Hamburg als juristische Person des Privatrechts tätig und sei in ihrer gesamten Organisation privat-rechtlich ausgerichtet.
In der Sache entschieden die Richter, dass der Anspruch des Klägers bestehe. Die Beklagte greife zu einem nicht unerheblichen Teil auf öffentliche Mittel zurück, mit denen die Bäder betrieben und beispielsweise saniert würden. Die Presse erfülle ihre öffentliche Aufgaben dadurch, dass sie Nachrichten beschaffe, Stellung nehme und Kritik übe. Die freie und individuelle Meinungsbildung, an der die Presse mitwirke, könne nur durch die Versorgung mit solchen Informationen gelingen. Erst diese für eine möglichst unverfälschte Erkenntnis notwendige Übersicht über Tatsachen ermögliche eine eigene Willensbildung und die Teilnahme am Entscheidungsprozess überhaupt.
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