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Presserechtlicher Auskunftsanspruch für Focus Magazin Verlag gegenüber Kultusministerium
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil v. 22.04.2010 - Az.: 1 K 943/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Focus Magazin Verlag hat einen presserechtlichen Anspruch, dass ihm das Kultusministerium des Landes Baden-Württemberg die durchschnittlichen Abiturnoten der Gymnasien mitteilt. Die Auskunft kann ausnahmsweise nur dann verweigert werden, wenn dadurch ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt wird.



Sachverhalt:

Bei dem Kläger handelte es sich um den Focus Magazin Verlag, der u.a auch Magazine zum Schul- und Bildungswesen herausgab. Sie betrieb in diesem Zusammenhang auch einen Internetauftritt, auf dem sie Informationen und Besonderheiten über die Schulen in komprimierter Form bereitstellte. Zur Beschaffung der Daten bat sie das Kultusministerium des Landes Baden-Württemberg um die Mitteilung der durchschnittlichen Abiturnoten aus den vergangenen Jahren. Dabei bezog sie sich auf das Landespressegesetz.

Das Ministerium wies das Auskunftsbegehren ab. Es erklärte, dass die Daten nur teilweise vorhanden seien und zudem ein Ranking ermöglichten, welches der pädagogischen Leistung der Schule nicht gerecht werden würde. Der Kläger ersuchte daraufhin gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Verlag Recht.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Auskunftsanspruch im Landespressegesetz, welcher im garantierten Recht der Medienfreiheit zugrunde liege, auch das Recht beinhalte, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren. Der Bürger solle frei und vom Staat nicht beeinflusst die Möglichkeit haben, sich über bestimmte Umstände eine Meinung zu bilden. Zu diesem öffentlichen Interesse gehöre auch, dass der Bürger seine eigenen Schlussfolgerungen in Bezug auf das Ranking ziehen dürfe.

Die Auskunft könne ausnahmsweise nur dann verweigert werden, wenn dadurch ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt werden würde. Die zu veröffentlichenden Daten ließen jedoch keine Rückschlüsse auf derartige Rechtsverletzungen zu.




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