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Presserechtliche Geldentschädigung nur bei schwerwiegender Rechtsverletzung
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil v. 15.12.2009 - Az.: 4 U 1546/08
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Leitsatz:
1. Die identifizierende Berichterstattung in Fällen der Kleinkriminalität ist dann zulässig, wenn es sich um tagesaktuelle Verfehlungen handelt und die namentliche Nennung aufgrund der Besonderheiten des Falles von öffentlichem Interesse ist.
2. Liegt die Straftat bereits weit in der Vergangenheit zurück, so besteht kein öffentliches Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung. Eine hierdurch entstandene Persönlichkeitsrechtsverletzung löst einen Geldentschädigungsanspruch nur aus, wenn die Rechtsverletzung schwerwiegend ist.
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Sachverhalt:
Die Klägerin wandte sich gegen die identifizierende Berichterstattung der beklagten Zeitung. Diese hatte über einen spektakulär aufgeführten Scheidungsbetrug der Klägerin berichtet, den diese einige Jahre zuvor begangen hatte.
Die Klägerin war der Auffassung, dass die namentliche Nennung und Bildberichterstattung rechtswidrig sei. Sie verlangte daher Unterlassung und machte einen Geldentschädigungsanspruch i.H.v. 4.000,- EUR geltend. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Kläger teilweise Recht.
Hinsichtlich des Unterlassungsantrages teilten sie die Ansicht der Klägerin, da diese es nicht noch Jahre nach der Tat hinnehmen müsse, in der Zeitung namentlich genannt zu werden. Eine identifizierende Berichterstattung sei in den Fällen der Kleinkriminalität dann zulässig, wenn es sich um tagesaktuelle Straftaten handle, die derartig besonders und aufsehenerregend ausgeführt worden seien, dass im Rahmen einer Abwägung das öffentliche Interesse überwiege.
Da die Straftat der Klägerin jedoch schon einige Jahre zurückliege, bestehe kein Interesse der Öffentlichkeit mehr an einer namentlichen Nennung. Insofern habe die Beklagte durch den Abdruck des Artikels das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt.
Ein Geldentschädigungsanspruch komme dennoch nicht in Betracht, weil die Rechtsverletzung nicht schwerwiegend gewesen sei. Immerhin habe der gesamte Bericht kein falsches Bild der Klägerin gezeichnet und diese auch nicht der Lächerlichkeit preisgegeben.
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