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Presserechtliche Gegendarstellung im Online-Archiv einer Zeitung ausreichend
Landgericht Potsdam, Urteil v. 04.07.2007 - Az.: 2 O 167/07
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Leitsatz:
Eine presserechtliche Gegendarstellung ist in einem Online-Archiv ordnungsgemäß abgedruckt, wenn die Ausgangsmitteilung in unmittelbarer Verknüpfung angeboten wird. Dafür ist es ausreichend, dass nur die Ankündigung des Ausgangsartikels und die Gegendarstellung auf einer Bildschirmseite sichtbar sind.
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Sachverhalt:
Die Klägerin beantragte für den Bau eines Hotels mehrere Millionen Euro Fördermittel. Dabei gab sie sich als mittelständisches Unternehmen aus, um mehr Geld zu erhalten. Zwei ehemalige Geschäftsführer wurden aufgrund dieser Vorgänge wegen Subventionsbetrugs verurteilt. Bei der Beklagten handelte es sich um eine Zeitung, welche über die Ereignisse in einem Zeitungsartikel berichtete. In der Berichterstattung hieß es u.a.:
"(Die Klägerin) soll Fördermittel in Millionenhöhe zu Unrecht kassiert haben. 17 Mio. EUR hatte sie von der Landesinvestitionsbank bekommen. Davon soll sie sich 7,9 Mio EUR durch falsche Angaben erschlichen haben." |
Die Klägerin forderte daraufhin die Zeitung auf, eine vorformulierte Gegendarstellung in ihr Online-Angebot aufzunehmen, was die Beklagte auch tat. Da der Artikel und die Gegendarstellung aber nur über eine Suchfunktion bei Eingabe eines entsprechenden Schlagwortes abrufbar waren, war die Klägerin der Auffassung, dass ihrem Gegendarstellungsinteresse nicht ausreichend nachgekommen worden sei. Zudem löschte die Beklagte den Eintrag 3 Wochen später. Daher machte die Klägerin gerichtlich erneut einen Gegendarstellungsanspruch geltend. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der beklagten Zeitung Recht, da der Klägerin keine erneute Veröffentlichung im Internetangebot der Beklagten zustehe.
Für das Anbieten einer Ausgangsmitteilung genüge es, dass der Beitrag über eine Online-Recherche-Datenbank abrufbar sei. Voraussetzung sei damit, dass die Gegendarstellung solange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr angeboten werde.
Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen, da die Ausgangsmitteilung und die Gegendarstellung zugleich auf dem Bildschirm erschienen seien. Zwar sei nicht der ganze Text auf der Bildschirmseite zu lesen gewesen, jedoch die Ankündigung des Ausgangsartikels mit der damit zusammenhängenden Gegendarstellung. Das sei für die Erfüllung des Anspruchs ausreichend, da der Leser zwingend vor dem Aufrufen des Artikels die Ankündigung der Gegendarstellung überfliegen müsse.
Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Beiträge nur über eine Suchfunktion bei Eingabe der Schlagwörter zu finden seien. Denn die diesbezüglich eingegeben Suchwörter hätten sowohl zu der Ausgangsmitteilung als auch gleichzeitig zu der Gegendarstellung geführt.
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