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Presseerklärung über pauschal behauptete Patentverletzungen durch Wettbewerber unzulässig
Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 21.10.2008 - Az.: 20 U 189/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die pauschale Mitteilung in einer an die Branche gerichteten Pressemitteilung, ein Mitbewerber verletze Patente des Äußernden, stellt eine Wettbewerbsverletzung dar. Der einschneidende Eingriff in die Wettbewerbsfähigkeit des angeblichen Patentverletzers ist bei nicht näherer Aufklärung des Sachverhalts nicht durch ein Informationsinteresse der Branche gerechtfertigt.



Sachverhalt:

Ein führender Hersteller und Anbieter von digitalen Offsetdrucklösungen, der nach eigenen Angaben mehrere hundert Patenten inne hat, veröffentlichte kurz vor der in Deutschland stattfindenden internationalen Fachmesse DRUPA eine Pressemitteilung auf deutsch und englisch.

Diese enthielt die Äußerung, ein deutscher Druckplattenhersteller habe seine Patentrechte verletzt, weshalb er eine Klage vor dem Amtsgericht X eingereicht habe. Nähere Angaben dazu, um welches Patent es sich handele, sowie technische Angaben enthielt die Mitteilung nicht.

Der betroffene Druckplattenhersteller forderte die Unterlassung dieser Äußerungen.


Entscheidung:

Das Gericht untersagte dem Patentinhaber die Äußerungen in der konkreten Form der Pressemitteilung.

Es nahm eine Wettbewerbsverletzung durch die Verbreitung der Mitteilung an. Zwar handle es sich bei der Erklärung, der Druckplattenhersteller verletze Patente des Patentinhabers, um ein Werturteil, das nicht per se zu untersagen sei.

Die Abwägung der betroffenen Interessen falle aber zugunsten des Druckplattenherstellers aus.

Dieser sei durch die pauschale Äußerung, die der Leser mangels näherer Angaben zum betroffenen Patent und den technischen Hintergründen nicht überprüfen könne, in seiner Geschäftstätigkeit erheblich beeinträchtigt. Vor allem, weil die Pressemitteilung kurz vor der Fachmesse der Branche veröffentlicht worden sei, sei davon auszugehen, dass potentielle Kunden nunmehr von Geschäften mit dem Druckplattenhersteller von vornherein absehen werden.

Dem stehe kein berechtigtes Informationsinteresse der Branche gegenüber. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, ohne nähere Angaben von der Verletzung eines von mehreren hundert Patenten eines führenden Herstellers zu erfahren. Das Gericht nahm daher an, die Pressemitteilung sei lediglich als Mittel zur Förderung eigener Wirtschaftsinteressen erfolgt und deshalb von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt.




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