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Pressebericht über "schamlose Sexenthüllung" verletzt Persönlichkeitsrecht von Schauspielerin
Landgericht Berlin, Urteil v. 24.08.2010 - Az.: 27 O 353/10
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Leitsatz:
Einer in Deutschland bekannten Schauspielerin steht die Zahlung einer Geldentschädigung zu, wenn in einem Zeitungsartikel über ein früheres sexuelles Verhältnis mit einem bekannten Regisseur detailliert berichtet und dies mit den Worten "schamlose Sexenthüllung" betitelt wird. Dies stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Schauspielerin dar.
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Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelte es sich um eine in Deutschland bekannte Schauspielerin. Diese hatte vor mehr als 30 Jahren eine Affäre mit einem Regisseur, der nunmehr ein Buch über sein Leben veröffentlichte. In diesem Buch berichtete über die Affäre mit der Klägerin.
Die Klägerin ließ daraufhin den Abdruck dieser Passage verbieten. Dennoch druckte die beklagte Zeitung kurz darauf diesen Satz, berichtete von dem Buch und dem Leben des Regisseurs und beschrieb den Artikel mit den Worten "schamlose Sexenthüllung". Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und begehrte Unterlassung.
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Entscheidung:
Die Richter gaben der Klägerin Recht.
Sie erklärten, dass die Klägerin durch die Ankündigung, in dem Zeitungsartikel würden "schamlose Sexenthüllungen" abgedruckt werden, in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Mit der Veröffentlichung der beanstandeten Passage - deren Abdruck die Klägerin im Buch selbst erfolgreich abgewendet habe - liege ein schwerwiegender Eingriff in ihre absolut geschützte Intimsphäre.
Die Zeitung könne sich auch nicht erfolgreich damit verteidigen, dass sie lediglich verbreitet habe, was der Regisseur sowieso schon in seinem Buch aufgeschrieben habe. Denn die Grundsätze der Verbreiterhaftung seien auf Veröffentlichungen, in der über Einzelheiten aus der Intimsphäre berichtet werde, nicht anwendbar.
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