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Pressebericht über Fremdgehen von Oliver Kahn unzulässig
Landgericht Hamburg, Urteil v. 09.12.2008 - Az.: 324 O 731/08
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Leitsatz:
Die Berichterstattung über den früheren Ehebruch des ehemaligen Nationaltorwarts Oliver Kahn und die Spekulation über die zukünftige Treue zu seiner Frau, stellen einen unzulässigen Eingriff in seine Privatsphäre dar. Ein besonderes öffentliches Informationsinteresse besteht nicht schon allein deswegen, weil es sich um eine berühmte Person handelt, die freiwillig Äußerungen in Bezug auf seine Beziehung tätigt.
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Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelte es sich um den ehemaligen Nationalkeeper Oliver Kahn. Im Verlag der Beklagten erschien eine Wochenzeitschrift, in der ein Artikel über Oliver Kahn und seine Frau veröffentlicht wurde. Darin wurde darüber spekuliert, welche Ursachen ein Ehebruch habe und wie ein Neubeginn einer Beziehung möglich sei. In dem Bericht hieß es u.a.:
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"Muss (die Ehefrau des Klägers) befürchten, dass Oliver Kahn sie wieder betrügt? Eine Garantie gibt es nicht, aber die Wahrscheinlichkeit ist sehr gering, weil beide die Ursache ihrer einstigen Krise analysiert haben."
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Gegen diese Äußerungen richtete sich das Unterlassungsbegehren des Klägers. Er sah sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Beklagte hingegen behauptete, dass Oliver Kahn sich selbst mit seinen Äußerungen in Bezug auf seine Ehefrau und seine Familie in seiner Biografie in das öffentliche Interesse gebracht habe. Durch diese freiwillige Äußerung müsse er auch Berichte über sein Privatleben dulden.
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Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten des Klägers, da ihm ein Anspruch auf Unterlassung der erneuten Verbreitung zustehe.
Die konkrete Befürchtung oder Wahrscheinlichkeit über einen erneuten Ehebruch des Klägers stelle einen unzulässigen Eingriff in seine Privatsphäre dar, der nicht durch ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sei.
Das Informationsinteresse folge insbesondere nicht daraus, dass der Kläger ein berühmter deutscher Sportler sei. Auch ein Prominenter habe einen Anspruch auf Privatsphäre. Er verliere seinen Privatsphärenschutz auch nicht deshalb, weil er sich selbst öffentlich zu dem Thema Beziehung geäußert habe. Die Aussagen bezogen sich lediglich darauf, dass sich Oliver Kahn wieder mit seiner Ehefrau versöhnt habe und wieder die Zeit als Ehepaar miteinander verbringe.
Hinsichtlich dieser Tatsache sei eine Berichterstattung zulässig. Da er aber weder in der Biografie noch in seinen Fernsehauftritten Einzelheiten über den Ehebruch und die Aufarbeitung der Untreue preisgegeben habe, gehe die Berichterstattung zu weit und verletze das Persönlichkeitsrecht des Klägers.
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