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Presse muss Namen eines Verfassers nicht preisgeben
Oberlandesgericht Frankfurt_a_M, Urteil v. 28.07.2009 - Az.: 16 U 257/08
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Leitsatz:
Wird in einem Presseartikel über ein Restaurant negativ berichtet, hat der Lokalinhaber keinen Anspruch gegenüber der Presse auf namentliche Nennung und Anschrift des Verfassers. Es gehört zur verfassungsrechtlich gewährleisteten Pressefreiheit, dass eine Zeitung ihre Quellen für bestimmte Informationen nicht preiszugeben braucht.
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Sachverhalt:
Der Kläger war Imbissbetreiber. Die beklagte Zeitung veröffentlichte einen Artikel, in dem eine Testperson den Imbiss als schlecht bewertete. Der Kläger begehrte daraufhin Auskunft über den Namen und die Anschrift des Verfassers, um Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Die Erstinstanz wies die Klage ab. Bei der Bewertung habe es sich um zulässige Werturteile gehandelt, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten hätten.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.
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Entscheidung:
Die Richter des OLG Frankfurt a.M. wiesen das Rechtsmittel zurück.
Dem Auskunftsanspruch des Klägers stehe die Berechtigung der Medien entgegen, ihre Quellen nicht nennen zu müssen. Dieses Recht werde grundgesetzlich durch die Pressefreiheit gewährleistet. Die Eigenständigkeit der Presse reiche danach von der Beschaffung der Informationen bis hin zur Verbreitung von Nachrichten und Meinungen.
Daher gehöre zur Pressefreiheit auch ein gewisser Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Medien und privaten Informanten. Da die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten könne, sei es unentbehrlich, dass die Informationsquelle sich darauf verlassen könne, dass das "Redaktionsgeheimnis" gewahrt bleibe.
Ein Betroffener stehe dadurch aber nicht völlig schutzlos dar. Gemäß den presserechtlichen Vorschriften könne er sich an den verantwortlichen Redakteur oder an den Verleger wenden, die für die Berichterstattung haften. Ein Anspruch auf Namensnennung des Verfassers hingegen bestehe nicht.
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