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Presse darf Sex-Vorlieben von TV-Moderator nicht veröffentlichen
Landgericht Koeln, Urteil v. 14.07.2010 - Az.: 28 O 403/10
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Leitsatz:
Der Presse ist es grundsätzlich gestattet über Straftaten zu berichten, da diese Teil des Zeitgeschehens sind und somit ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse besteht. Ein TV-Moderator muss es allerdings nicht hinnehmen, dass die Aussagen über seine sexuellen Vorlieben, obwohl sie möglicherweise wahr sind, veröffentlicht werden. Im Rahmen des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wegen Vergewaltigung kann dies eine besondere Stigmatisierung und soziale Ausgrenzung nach sich ziehen.
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Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelte es sich um einen Fernseh-Moderator, der sich gegen die Berichterstattung der beklagten Zeitung wandte. Diese hatte im Zuge des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung umfangreich über die Straftat und über die sexuellen Vorlieben berichtet. Der Kläger beanstandete vor allem folgende Aussagen:
"Sabine W. habe auf ihn gewartet, mit schon hochgezogenem Strickkleid. Wie üblich habe sie Handschellen und eine Reitergerte bereit gelegt."
"Beweist Tampon Vergewaltigung? Indizien auch im Bad - In der Anklage stützen sich die Ermittler offenbar auf mehrere DNA-Spuren". |
Daher ersuchte der Moderator gerichtliche Hilfe und begehrte Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter gaben dem Kläger Recht.
Sie erklärten, dass es zwar grundsätzlich zu der Aufgabe der Presse gehöre, die Öffentlichkeit über aktuelle Geschehnisse zu unterrichten und diese den Lesern - manchmal auch in überzogener Wortwahl - zu vermitteln. Dies umfasse auch die Berichterstattung über Straftaten, da sie Bestandteil des Zeitgeschehens seien und an der Verbreitung daher ein berechtigtes öffentliches Interesse bestehe.
Nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen muss der Moderator es allerdings nicht hinnehmen, dass die Aussagen über seine bevorzugten Sex-Praktiken veröffentlicht würden. Denn selbst wenn es sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen handle, so berührten diese den absolut geschützten Bereich der Intimsphäre. Die Berichterstattung könne eine besondere Stigmatisierung und irreparable soziale Ausgrenzung nach sich ziehen.
Vor allem im Hinblick auf das im Rechtsstaat geltende Prinzip der Unschuldsvermutung, müsse der Moderator den Zeitungsartikel trotz der Schwere des Vorwurfs nicht akzeptieren.
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