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Presse darf Behauptungen über rechtswidrige Unternehmenspraxis veröffentlichen
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 08.09.2009 - Az.: 7 U 58/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Wird in der Presse behauptet, dass ein Lotterieunternehmen Kundengelder abbucht, obwohl keine Zustimmung hierfür vorliegt, dann ist dies zulässig, wenn es sich um eine wahre Aussage handelt. Eine derartige Behauptung darf dann veröffentlicht werden, wenn sie durch eidesstattliche Versicherungen gestützt wird.



Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um ein Lotterieunternehmen. Sie wehrte sich gegen die Veröffentlichung zweier Behauptungen durch die Beklagte, einem Presseunternehmen.

Die Klägerin war der Auffassung, dass in der Presse der Eindruck entstanden sei, dass die Klägerin von Kundenkonten Gelder abgebucht habe, obwohl keine Zustimmung zur Abbuchung vorgelegen habe. Derartige Behauptungen seien unwahr. Daher begehrte sie Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Behauptungen der Beklagten wahr seien und der Klägerin daher kein Unterlassungsanspruch zustehe.

Mehrere Kunden der Klägerin hätten glaubhaft an Eides Statt versichert, dass sie mit Mitarbeitern des Lotterieunternehmens ein Telefonat geführt hätten, in dem ihnen die kostenlose Teilnahme an einem Gewinnspiel angeboten worden sei. Die Bankdaten hätten die Kunden nur deshalb an die Klägerin herausgegeben, damit eventuelle Gewinne überwiesen werden könnten. Daraufhin seien monatliche Beträge abgebucht worden.

Diese Aussagen seien nach Ansicht des Gerichts glaubhaft und schlüssig dargelegt. Es gäbe auch keinen Grund für die Zeugen, sich eine derartige Geschichte auszudenken, wenn dafür kein Grund vorliegen würde. Nach Ansicht des Gerichts seien diese Aussagen nachvollziehbar und entsprächen der Wahrheit. Da die eidesstattlichen Versicherungen die Aussagen hinsichtlich der rechtswidrigen Unternehmenspraxis stützten, stehe der Klägerin auch kein Unterlassungsanspruch zu.




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