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Presse-Unternehmen mit mittelbarer staatlicher Beteiligung darf Programmheft verbreiten
Landgericht Hamburg, Urteil v. 06.11.2008 - Az.: 315 O 136/08
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Leitsatz:
Ein Presse-Unternehmen mit mittelbar wirtschaftlicher Beteiligung darf ein Fernseh- und Unterhaltungsprogrammheft herausgeben. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch privater Zeitungsverleger ist nicht gegeben, da das Unternehmen nicht an ein aus dem Grundgesetz ergebendes Gebot der Staatsferne der Presse gebunden ist. Eine Grundrechtsverpflichtung entfällt, wenn das Medien-Unternehmen privatwirtschaftliche Leistungen erbringt.
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Sachverhalt:
Der Kläger war ein Interessenverband der Zeitungs- und Anzeigenblattverleger. Die Beklagte war eine Aktiengesellschaft, an der die KfW-Bankengruppe rund 30% hielt. An der KfW-Bankengruppe selbst waren insgesamt zu 100% der Bund und die Länder beteiligt.
Die Beklagte verteilte über ihre Zusteller ein Unterhaltungs- und Fernsehprogramm, an deren redaktionellem Inhalt sie nicht beteilt war.
Der Kläger war der Ansicht, die Beklagte verstoße damit gegen das Wettbewerbsrecht. Es sei ihr aufgrund der Staatsferne der Presse grundgesetzlich verwehrt, ein Programmillustrierte herauszugeben. Daher begehrt der Kläger gerichtlich Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab, da sich aus den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit der Pressefreiheit kein Unterlassungsanspruch ergebe.
Ein Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse durch die Beklagte, eine juristische Person des Privatrechts, könne nur dann Anknüpfungspunkt für einen Unterlassungsanspruch sein, wenn sie unmittelbar an die Pressefreiheit gebunden sei.
Das sei hier nicht der Fall. Soweit ein Unternehmen privatwirtschaftliche Leistungen erbringe, sei es auch nicht grundrechtsverpflichtet. Die Zuordnung der Beklagten zum staatlichen Aufgabenbereich erfolge allenfalls mittelbar. Der Vorstand der Beklagten arbeite eigenverantwortlich und werde durch den Staat nicht beeinflusst. Insofern sei die Beklagte nicht an das Gebot der Staatsferne gebunden.
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