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Ponto-Witwe kann RAF-Film "Der Baader Meinhof Komplex" nicht verbieten lassen
Landgericht Koeln, Urteil v. 09.01.2009 - Az.: 28 O 765/08
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Leitsatz:
1. Die Witwe des ermordeten Dresdner Bank Chefs Jürgen Ponto kann die Veröffentlichung und Verbreitung des RAF-Films "Der Baader Meinhof Komplex" nicht verbieten lassen.
2. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts von ihr oder ihrem verstorbenen Mann liegt nicht vor, weil die möglicherweise beeinträchtigenden Umstände bei einer Abwägung mit der Kunstfreiheit zurücktreten müssen.
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Sachverhalt:
Die Parteien stritten um die Zulässigkeit einer Szene, in der die Ermordung des Bankiers Jürgen Ponto in dem von der Beklagten produzierten Film "Der Baader Meinhof Komplex" dargestellt wurde. Die Klägerin war die Witwe des von der Roten Armee Fraktion (RAF) im Jahr 1977 ermordeten Chefs der Dresdner Bank.
In der Darstellung der Ermordung sah sie eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und das ihres verstorbenen Mannes. Sie war der Auffassung, dass der Film den Anspruch höchstmöglicher Authentizität erhebe, während die Darstellung der Ermordung in mehreren Punkten falsch sei. Im Übrigen könne sie als Tatopfer beanspruchen, dass sie nicht mehr mit der Tat konfrontiert werde. Daher beantragte sie, die weitere Veröffentlichung und Verbreitung zu untersagen. |
Entscheidung:
Das Gericht gab diesem Antrag nicht statt. Unter Berücksichtigung des der Beklagten zustehenden Grundrechts auf Kunstfreiheit, könne in der Darstellung der Ermordung Pontos keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen gesehen werden.
Das Persönlichkeitsrecht von Jürgen Ponto sei nicht verletzt, weil von der Szene auch unter Berücksichtigung der dargestellten Abweichung vom wirklichen Geschehen weder eine Verfälschung seines Lebensbildes und damit seiner Menschenwürde noch eine sonstige Abwertung seiner Person ausgehe.
Es liege auch keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin vor, da die beeinträchtigenden Umstände bei einer gebotenen Abwägung mit dem Grundrecht der Kunstfreiheit zurückstehen müssten. Die Szene sei in Bezug auf die Klägerin weder entwürdigend noch rufschädigend gestaltet.
Für einen unbefangenen Zuschauer sei erkennbar, dass der Film keine reine Abbildung der Realität anstrebe, sondern die herausragenden Ereignisse der Geschichte aus verschiedenen Perspektiven zeigen wolle, damit die Botschaft des Films nahe gebracht werde.
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