Logo Kanzlei Dr. Bahr Logo Online & Recht
Online &  Recht
StartseiteAufsätzeUrteileNewsletterImpressumÜber uns


Polizeiliche Generalklausel auch bei Internetbetrug anwendbar
Verwaltungsgericht Koeln, Urteil v. 14.05.2009 - Az.: 20 K 1861/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Polizei darf im Rahmen der Vorschriften des Polizeigesetzes erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn dies zur präventiven Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Insbesondere beim Internetbetrug ist die erkennungsdienstliche Maßnahme aufgrund der polizeilichen Generalklausel gerechtfertigt.



Sachverhalt:

Der Kläger wandte sich gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme. Gegen ihn wurden in der Vergangenheit bereits eine Vielzahl von Strafverfahren wegen verschiedener Delikte, vor allem wegen Internetbetrugs, geführt. In einigen Fällen wurde er zu Geldstrafen verurteilt, die jüngsten Verfahren wurden eingestellt.

Dennoch ordnete die Polizei eine erkennungsdienstliche Behandlung an, die sie auf die polizeiliche Generalklausel stütze.

Der Kläger war der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme nicht vorliegen würden, da aktuell kein Strafverfahren gegen ihn anhängig sei und es an einem gesicherten Verdacht einer weiteren Straftat fehle.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Polizeigesetz erkennungsdienstliche Maßnahmen rechtfertige, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich sei. Dabei müsse die betroffene Person verdächtig sein, eine Straftat begangen zu haben, für die eine Wiederholungsgefahr bestehe. Für die Erforderlichkeit bestünden dabei die selben Voraussetzungen wie für die Maßnahmen nach der Strafprozessordnung.

Danach sei eine Maßnahme vor allem dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Betroffene auch künftig in strafbare Handlungen verwickelt sein werde. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen könnten in einer Ermittlung eine Überführung oder Entlastung des Verdächtigen ermöglichen.

Im vorliegenden Fall sei die polizeiliche Generalklausel für die erkennungsdienstlichen Maßnahmen anwendbar, da der Kläger aufgrund seiner zahlreichen Strafverfahren zum potentiellen Kreis der Verdächtigen gehöre. Im Rahmen einer Abwägung habe das Interesse des Klägers gegenüber dem öffentlichen Interesse hinten anzustehen. Insbesondere Internetbetrügereien würden die Gefahr beinhalten, weitere Identitätstäuschungen vorzunehmen. Zur Prävention solcher Taten sei die Anordnung daher rechtmäßig gewesen.




Weitere Rechts-Portale von uns:

Adresshandel & Recht - Infos zum Gewerblichen Adresshandel
Affiliate & Recht - Alles zum Thema Partnerprogramme & Recht
Glücksspiel & Recht - Rechtliche Infos zu Glücks- und Gewinnspielen
Heilmittel & Recht - Rechts-Portal zum Heilmittelwerberecht
R-Gespräche und Recht - Alle Urteile und Rechts-Infos zu R-Gesprächen