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Pflichtangaben in der Internetwerbung
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 11.03.2008 - Az.: 4 U 193/07
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Leitsatz:
1. Wirbt ein Online-Händler mit Waschmaschinen ohne Nennung der konkreten Schleuderwirkungsklasse, verstößt er gegen die Vorschriften des Wettbewerbrechts.
2. Die Pflichtangaben in der Internetwerbung können die Kaufentscheidung der Kunden beeinflussen und müssen sowohl von Laden- als auch Online-Händlern eingehalten werden.
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Sachverhalt:
Die Parteien waren Internet-Händler für Elektrogeräte, u.a. Waschmaschinen.
Der Beklagte bewarb auf seiner Homepage eine Waschmaschine, ohne dass er die Pflichtangabe der Schleuderwirkungsskala (A bis G) angab.
Dies beanstandete der Kläger, da die Angaben das Kaufverhalten beeinflussen würden und eine fehlende Nennung die Kunden in die Irre führen könnte. Der Beklagte habe dadurch einen wettbewerblichen Vorteil, wenn der Verbraucher von der Wertigkeit der Skala eine falsche Vorstellung habe.
Der Beklagte war der Auffassung, dass er nichts rechtswidrig gehandelt habe, zumindest aber die wettbewerbsrechtliche Bagatellschwelle nicht überschritten sei. |
Entscheidung:
Das OLG gab der Klägerin Recht und war nicht der Auffassung, dass es sich um eine unbeachtliche Bagatelle handelte. Der Beklagte verstieße gegen die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) und damit gegen geltendes Wettbewerbsrecht.
Der Online-Händler müsse gemäß der EnVKV sicherstellen, dass dem Kunden vor Vertragsabschluss alle erforderlichen Informationen zur Kenntnis gelängen. Denn anders als in einem Ladengeschäft könne der Käufer die Geräte nicht ausgestellt sehen und sämtliche Warenangaben selbst überprüfen.
Zwar könne der Durchschnittsverbraucher erkennen, dass es bei der Skalierung von "A" an um eine qualitative Bewertung handele. Jedoch sei ihm nicht ohne weiteres das Ende der Skala deutlich, so dass durch die fehlende Erläuterung die Kaufentscheidung im Einzelfall tatsächlich beeinflusst werden könne.
Die Angabe sei auch deshalb von großer Bedeutung, da damit der Energieverbrauch und damit ein wesentliches Merkmal verdeutlicht werde.
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