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Per E-Mail eingelegte Beschwerde gegen Gerichtsbeschluss unzulässig
Landessozialgericht Essen, Beschluss v. 26.10.2009 - Az.: L 19 B 301/09 AS ER Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine Beschwerde gegen eine sozialgerichtliche Entscheidung muss schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden, unterliegt also einem gesetzlichen Schriftformerfordernis. Eine per E-Mail eingelegte Beschwerde erfüllt diese Voraussetzungen nicht.



Sachverhalt:

Der Kläger begehrte vor dem Sozialgericht eine vorläufige Leistungsverpflichtung. Nachdem das Gericht das Verfahren für erledigt erklärt hatte, legte der Kläger gegen diesen Beschluss per E-Mail Beschwerde ein.


Entscheidung:

Das Gericht verwarf die Beschwerde als unzulässig.

Eine Beschwerde müsse gemäß den gesetzlichen Vorschriften schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Insofern unterliege die Beschwerde dem Schriftformerfordernis.

Nach Ansicht der Richter wahre eine per E-Mail eingelegte Beschwerde dieses Erfordernis nicht. Die Übermittlung eines elektronischen Dokuments genüge regelmäßig nicht der gesetzlichen Schriftform.




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