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Pauschale Unterlassungserklärung bei rechtswidriger Veröffentlichung nicht ausreichend
Landgericht Berlin, Urteil v. 08.01.2009 - Az.: 27 O 894/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine pauschale Unterlassungserklärung, Foto-Veröffentlichungen "wie geschehen" zu unterlassen und "kerngleiche" Verletzungshandlungen nicht mit einzuschließen, räumt die Gefahr einer Wiederholung nicht aus.



Sachverhalt:

Die Klägerin war die Nichte des Fürsten von Monaco. In einer Zeitschrift der Beklagten wurden Fotos von der Klägerin veröffentlicht, die folgende Bildunterschrift trugen:

"Die heißesten Partien des Adels! (…) Die Klägerin, 21, Die Tochter von Prinzessin XY ist Vierte in der Thronfolge von Monaco".



Aufgrund der Berichterstattung gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, welche die Klägerin für nicht ausreichend hielt. In der Erklärung der Beklagten hieß es:

"Es wird unterlassen, das in Nr. 24 vom 05.06.2008 auf Seite 16 veröffentlichte Foto mit der Bildunterschrift `21, Die Tochter von Prinzessin XY` zeigt, im Rahmen einer Berichterstattung wie in Nr. 24 erneut zu veröffentlichten".



Die Klägerin war der Auffassung, dass nicht klar sei, ob sich die abgegebene Erklärung auch auf kerngleiche Verletzungen erstrecke. Auf erneute Anfrage erklärte die Beklagte, dass sie sich nicht verpflichtet sehe, ihr Unterlassungsversprechen pauschal auf "kerngleiche" Verletzungshandlungen zu erweitern.

Da die Klägerin hierin die Gefahr einer Wiederholung sah, beantragte sie, dass der Beklagten die erneute Verbreitung des Bildnisses verboten werde.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin.

Mit der Verbreitung der Aufnahmen verletze die Beklagte das Recht der Klägerin am eigenen Bild. Sie habe in die Veröffentlichung nicht eingewilligt. Sie sei auch keine Persönlichkeit von solch herausragender Bedeutung, dass ihr Bildnis unabhängig vom Vorliegen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses veröffentlicht werden dürfe.

Eine Wiederholungsgefahr könne nur ausgeräumt werden, indem die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hätte, an der es aber fehle. Denn inhaltlich sei die Formulierung zu unpräzise und undeutlich formuliert. Durch die Unterlassungserklärung müsse sichergestellt werden, dass weitere, im Kern ähnliche Rechtsverstöße unterlassen würden.

Im Tenor der Erklärung sei nicht unmissverständlich erkennbar, dass sich die Unterlassung auch auf im Kern gleiche Berichterstattungen beziehe. Aufgrund dessen seien die Zweifel der Klägerin berechtigt gewesen.




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