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Ordnungsgeld gegen Rapidshare wegen erneuter Urheberrechtsverletzung
Landgericht Hamburg, Beschluss v. 09.03.2010 - Az.: 308 O 536/09
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Leitsatz:
1. Der Verstoß gegen ein gerichtliches Verbot, bestimmte Musikdateien online anzubieten, führt zu einem Ordnungsgeld iHv. 1.500,- EUR gegen die Rapidshare AG. Im Falle eines erstmaligen Verstoßes ist ein Ordnungsgeld in dieser Höhe angemessen, da davon auszugehen ist, dass Rapidshare sich zukünftig an die gerichtlichen Auflagen hält.
2. Der Rapidshare AG fällt ein Organisationsverschulden zur Last. Es reicht nicht aus, dass sie die Mitarbeiter ihrer "Abuse-Abteilung" anweist, alle neu eingestellten Inhalte Dritter auf die verbotenen Musikdateien zu überprüfen oder dass sie entsprechende Wortfilter beim Datei-Upload einsetzt. Im Urheberrecht gilt vielmehr ein verschärfter Sorgfaltsmaßstab.
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Sachverhalt:
Die Klägerin erwirkte gegen die Beklagte, den Webhoster Rapidshare AG, Ende Oktober 2009 eine einstweilige Verfügung, in der dem Schweizer Unternehmen verboten wurde, bestimmte Musikdateien online öffentlich zugänglich zu machen.
Nach einer Zeit bemerkte die Klägerin, dass die verbotenen Musikdateien an einer anderen Stelle zum Download bei dem 1-CLICK-Hoster bereitstanden. Daraufhin beantragte sie die Verhängung eines Ordnungsgeldes.
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Entscheidung:
Das Landgericht verhängte gegen die Rapidshare AG ein Ordnungsgeld iHv. 1.500,- EUR.
Die Beklagte habe zumindest fahrlässig und somit schuldhaft gegen die erlassene einstweilige Verfügung verstoßen.
Der Rapidshare AG falle auch ein Organisationsverschulden zur Last. Es reiche nicht aus, dass das Unternehmen die Mitarbeiter seiner "Abuse-Abteilung" anweise, alle neu eingestellten Inhalte Dritter auf die verbotenen Musikdateien zu überprüfen oder dass entsprechende Wortfilter beim Datei-Upload eingesetzt würden.
Im Urheberrecht gelte vielmehr ein verschärfter Sorgfaltsmaßstab. Rapidshare habe nicht darlegen können, dass es ausreichende Maßnahmen ergriffen habe, um zukünftige Verstöße auszuschließen.
Hinsichtlich der Höhe hielt das Gericht einen Betrag von 1.500,- EUR für angemessen. Im Falle eines erstmaligen Verstoßes sei ein Ordnungsgeld in dieser Höhe verhältnismäßig, da davon auszugehen sei, dass Rapidshare sich zukünftig an die gerichtlichen Auflagen halte.
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