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Opfer einer Straftat muss Fotoaufnahme vor Gerichtssaal nicht dulden
Landgericht Berlin, Urteil v. 12.02.2009 - Az.: 27 O 1016/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Das Opfer einer Straftat muss eine Fotoaufnahme ausserhalb des Gerichtssaals nicht dulden, auch wenn die sitzungspolizeiliche Anordnung des Richters diesen Bereich nicht umfasst.



Sachverhalt:

Der Kläger war das Opfer einer Straftat geworden und sollte in einem Strafverfahren gegen die vermeintlichen Täter aussagen. Der Beklagte war Fotograf und fertigte von dem Kläger ein Foto an, als dieser sich vor dem Sitzungssaal befand. Der Anwalt des Klägers bedachte den Fotografen mit den Worten: "Keine Fotos".

Der Kläger nahm den Beklagten wegen der unbefugten Bildnisverbreitung auf Unterlassung in Anspruch.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten des Klägers, da die Anfertigung und Veröffentlichung des Bildes rechtswidrig gewesen sei.

Ohne Einwilligung des Abgebildeten sei das Anfertigen oder zur Schau stellen von Bildnissen nicht zulässig. Das gelte auch grundsätzlich für das Fotografieren und Filmen in einem Gerichtssaal. Ausnahmsweise sei es aber in einem Sitzungssaal erlaubt, wenn der ausübende Richter zustimmte und dies nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Fotografierten geschehe. Die Bereiche vor dem Gerichtsgebäude seien von dieser Erlaubnis nicht erfasst.

Es sei von dem Beklagten nicht dargelegt worden, dass der Richter die sitzungspolizeiliche Anordnung in Bezug auf das Fotografieren im Gerichtssaal nachträglich auch auf den Bereich vor dem Sitzungssaal erweitert habe. Das Fotografieren in diesem Bereich sei daher ausdrücklich verboten gewesen.

In der Anfertigung der Fotografie liege eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild und eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass die Bilder nur im Rahmen der sitzungspolizeilichen Anordnung gefertigt würden und diese Anordnung von den Fotografen auch eingehalten werde.

Dem öffentlichen Interesse werde damit auch genüge getan. Die Presse dürfe nicht erst für sich in Anspruch nehmen, dass sie aufgrund der Anordnung des Richters Zugang zur Hauptverhandlung erlange, um später sich mit der Berufung auf das öffentliche Informationsinteresse nicht mehr daran zu halten und vor dem Saal zu fotografieren.




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