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Online-Werbung mit "Lieferung innerhalb von 24 Stunden" rechtmäßig
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 04.06.2009 - Az.: 4 U 19/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Die Online-Google-Adwords-Werbung mit der Aussage "Lieferung innerhalb von 24 Stunden" ist nicht irreführend, wenn der User sofort auf der Startseite die einschränkenden Bedingungen erfährt.

2. Eine Internet-Reklame mit der Äußerung "Beste Preise" ist dann zulässig, wenn der Verbraucher erkennt, dass das Unternehmen ein sehr günstiges Preis-Leistungsverhältnis anbietet.




Sachverhalt:

Die Parteien waren Wettbewerber und boten über das Internet Druckerpatronen an. Die Klägerin beanstandete die Online-Reklame auf der Webseite der Beklagten.

Dort hieß es:

"Lieferung innerhalb von 24 Stunden".



Auf der Startseite warb sie mit dem Schlagwort:

"Beste Preise".



Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagte zu Unrecht eine Spitzenstellung für sich beanspruche. Zudem sei die Werbung mit der 24-stündigen Lieferzeit irreführend. Daher begehrte sie Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Zunächst stellten sie fest, dass die Werbung mit der Aussage "Lieferung innerhalb von 24 Stunden" nicht irreführend sei. Eine Irreführung über die Lieferbedingungen liege nur dann vor, wenn bei dem angesprochenen Verkehrskreis ein unrichtiger Eindruck mit der Reklame erweckt werde.

Zwar nehme ein nicht unwesentlicher Teil die Aussage wörtlich und erwarte eine Lieferung von 24 Stunden, auch dann, wenn eine Bestellung in den Abendstunden aufgegeben werde. Da die Beklagte jedoch bereits auf der Startseite deutlich und unmissverständlich die Bedingungen sowie die Einschränkungen für die Lieferung klarstelle, könne beim Kunden kein falscher Eindruck darüber entstehen. So erkläre die Beklagte beispielsweise, dass der Auftrag vor 16:45 Uhr erfolgen müsse.

Schließlich sei die Werbung mit dem Schlagwort "Beste Preise" nicht rechtswidrig. Der durchschnittliche Kunde erkenne, dass damit nicht die besten Preise am Markt gemeint seien, sondern dass ein besonders günstiges Preis-Leistungsverhältnis geboten werde. Das habe die Klägerin auch nicht widerlegen können. Das Gericht seinerseits habe festgestellt, dass die Beklagte hinsichtlich ihrer Preise zu einer Spitzengruppe gehöre. Nur wenige Anbieter böten tatsächlich noch günstigere Konditionen an.




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