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Online-Werbung für Elektrogeräte ohne Angabe der Effizienzklasse wettbewerbswidrig
Landgericht Erfurt, Urteil v. 03.07.2010 - Az.: 1 HK 5/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Online-Bewerbung von Elektronik-Haushaltsgeräten ist wettbewerbswidrig, wenn die Kennzeichnung nach der Energieeffizienzverordnung (EnVKV) fehlt. Die Angabe der Energieeffizienzklasse gilt zwar nicht für gebrauchte Geräte, jedoch für solche, die in Ausstellungs- oder Einbauküchen verwendet werden. Der Kunde muss erfahren, welche Möglichkeiten der Energieeinsparung die Geräte aufweisen.



Sachverhalt:

Die Parteien waren Wettbewerber und vertrieben Elektronik-Haushaltsgeräte im Internet. Die Beklagte gab in der Vergangenheit gegenüber der Klägerin eine Unterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichtete, keine Haushaltsgeräte zu bewerben, ohne die Energieeffizienzklasse anzugeben. Die Klägerin bemerkte einige Zeit später, dass die Beklagte die Geräte in ihren Ausstellungs- und Einbauküchen bewarb, ohne Angabe einer Energieeffizienzklasse.

Dies hielt die Klägerin für wettbewerbswidrig und sah darin zudem einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung. Daher ersuchte sie gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klägerin Recht.

Sie erläuterten, dass die Bewerbung von Elektronik-Haushaltsgeräten nach der EnVKV nur zulässig sei, wenn die Energieeffizienzklasse angegeben werde. Der Kunde müsse schließlich vor Abschluss des Kaufvertrages darüber informiert werden, welche Möglichkeiten der Energieeinsparung das Haushaltsgerät aufweise.

Die EnVKV schließe auch die Bewerbung und Kennzeichnung von eingebauten Geräten mit ein. Gebrauchte Geräte seien von der Kennzeichnung ausgeschlossen. Da die Beklagte die neuen Haushaltgeräte nur in Ausstellungsküchen und nur zu Präsentationszwecken eingebaut habe, handle es sich daher auch nicht um Gebrauchtware. Die Produkte seien zu keinem Zeitpunkt benutzt worden und vollkommen neu. Eine Kennzeichnung sei daher erforderlich.




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