Online-Verzeichnis darf Rechtsanwalt nicht als "Fachanwalt für Markenrecht" ausweisen
Landgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 13.01.2010 - Az.: 2-6 O 521/09
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Leitsatz:
Ein Online-Verzeichnis für Rechtsanwälte darf einen Juristen nicht als "Fachanwalt für Markenrecht" ausweisen. Dies stellt einen Verstoß gegen die berufsrechtlichen Vorschriften der Fachanwaltsordnung dar, da es den Fachanwaltstitel für Markenrecht gar nicht gibt.
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Sachverhalt:
Der Kläger war Rechtsanwalt. Die Beklagte betrieb ein Online-Rechtsanwaltsverzeichnis. In dem Verzeichnis wurde ein Anwalt einer Kanzlei als "Fachanwalt für Markenrecht" betitelt.
Der Kläger hielt dies für rechtswidrig, weil es gemäß der Fachanwaltsordnung einen derartigen Fachanwaltstitel gar nicht gebe. Er ersuchte daher gerichtliche Hilfe. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klage statt.
Sie erklärten das Verhalten der Beklagten für wettbewerbswidrig und damit für unzulässig, weil der beworbene Titel "Fachanwalt für Markenrecht" nicht in der Fachanwaltsordnung niedergelegt sei. Da beide Rechtsanwälte aber im Bereich des Markenrechts tätig seien, könne sich ein potentieller Mandant grundsätzlich auch an beide wenden. Durch die Hervorhebung "Fachanwalt für Markenrecht" werde jedoch eine Alleinstellung suggeriert, die irreführend über geschäftliche Verhältnisse werbe. Der Kläger erleide dadurch einen unzulässigen Nachteil.
Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der im Verzeichnis beworbene Anwalt den Fachanwaltstitel für den gewerblichen Rechtsschutz trage und die Ausbildung im Markenrecht darin enthalten sei. Die Herausstellung des Markenrechts bleibe dennoch unzulässig.
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