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Online-Versicherungsvergleich von Financescout24 wettbewerbswidrig
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 11.06.2008 - Az.: 5 U 95/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Werbung von Financescout24, einen "unabhängigen Versicherungsvergleich" anzubieten, ist wettbewerbswidrig, wenn für den Nutzer nicht klar erkennbar ist, welche Versicherungen in den Vergleich einbezogen sind und dass der Werbende selbst Versicherungsmakler ist.



Sachverhalt:

Die Antragsgegnerin bot unter der Domain www.financescout24.de unter der Überschrift "Ihr unabhängiger Versicherungsvergleich" auf die speziellen Bedürfnisse der Kunden zugeschnittene Versicherungsvergleiche an. Nach Eingabe einzelner Daten durch den interessierten Kunden wurde jeweils ein Ergebnis mit fünf Anbietern präsentiert und ein persönliches Beratungsgespräch angeboten.

Die Liste der von der Antragsgegnerin einbezogenen Versicherungen war nur über den Link "Service" und den weiterführenden Link "Unternehmen" einsehbar. Zudem wurden dort Abkürzungen verwendet. Dass die Recherche der Antragsgegnerin keine Direktversicherer abdeckte und im Übrigen nur Versicherungen berücksichtigte, bei denen sie als Maklerin Provisionen erhielt, war für den Nutzer nicht erkennbar. Unter anderem war der Marktführer der privaten Krankenversicherungen nicht vertreten.


Entscheidung:

Das Gericht hielt die Werbung als "unabhängiger Versicherungsvergleich" ohne die klar erkennbare Offenlegung der in den Vergleich einbezogenen Versicherungen für wettbewerbswidrig.

Die Tatsache, dass der Vergleich der Antragsgegnerin bestimmte Versicherungen, die potentiell ebenfalls zu den günstigsten gehören könnten, nicht einbezieht, sei für den Verbraucher von entscheidender Bedeutung. Dies sei für den Nutzer jedoch nicht hinreichend erkennbar.

Ebenso verschleiere die Antragsgegnerin durch gezielte Formulierungen wie "unabhängiger Versicherungsvergleich" oder "nicht an einen bestimmten Anbieter gebunden" den Fakt, dass sie selbst als Versicherungsmaklerin für die von ihrem Vergleich berücksichtigten Unternehmen tätig werde.

Es sei daher die Pflicht der Antragsgegnerin, die von ihr verglichenen Versicherungen für den Nutzer offen zu legen. Dazu genüge es nicht, eine Liste über zwei Links erreichbar zu machen, hinter denen der Nutzer diese Informationen nicht vermute. Im Übrigen enthalte die Liste keinerlei Erklärung darüber, warum gerade diese Unternehmen berücksichtigt würden.

Der Nutzer werde daher über den wahren Charakter der Antragsgegnerin als Versicherungsmakler für die mit ihr zusammenarbeitenden Unternehmen irregeführt.




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