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Online-Veröffentlichung von Kinderbildern nicht zwingend strafbar
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss v. 02.02.2011 - Az.: 1 (7) Ss 371/10-AK 99/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Online-Veröffentlichung von Kinderbildern zum Thema "Jugendamt-Opfern" ist nicht zwingend strafbar. Auch wenn Minderjährige besonders schutzwürdig sind, kann die Verbreitung gerechtfertigt sein. Dies gilt vor allem dann, wenn das Kind aufgrund aktueller Geschehnisse zu einer relativen Person der Zeitgeschichte wird und die Abbildung keine Herabsetzung darstellt.



Sachverhalt:

Der Angeklagte wurde wegen öffentlichen Zurschaustellens von Bildnissen zu einer Geldstrafe verurteilt. Er hatte in der Vergangenheit das Bild seines Enkels auf seiner Webseite zum Thema "Jugendamt-Opfer" veröffentlicht. Das Jugendamt hatte offiziell das Sorgerecht des Enkels übertragen bekommen und war mit der Veröffentlichung des Bildes nicht einverstanden. Dennoch hielt der Angeklagte das Bild zum Abruf bereit und verurteilte das aus seiner Sicht ungerechtfertigte Verhalten des Jugendamtes.

Der Angeklagte legte gegen die Verurteilung zur Geldstrafe Rechtsmittel ein.


Entscheidung:

Das Gericht gab dem Angeklagten Recht und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die Vorinstanz habe nicht alle Aspekte berücksichtigt.

Der Angeklagte habe zwar das Bild zwar ohne die erforderliche Einwilligung im Internet verbreitet. Dies erfülle grundsätzlich auch den Straftatbestand des öffentlichen Zurschaustellens. Dennoch habe die Vorinstanz nicht alle Umstände des Falls berücksichtigt, so dass nicht zwingend von einer Strafbarkeit auszugehen sei.

Auch wenn der Schutz der Minderjährigen im Vordergrund stehe und gerade die Bildnisse von Kindern nicht ohne weiteres im Internet veröffentlicht werden dürften, damit deren Entwicklung nicht negativ beeinflusst werden könne. Jedoch habe der Angeklagte hier zum einen darauf Acht gegeben, dass die Abbildung den Jugendlichen nicht herabsetze oder beleide. Zum anderen müsse bedacht werden, dass es sich aufgrund der aktuellen Problematik mit dem Jugendamt um eine Person der relativen Zeitgeschichte handeln könne. Im Rahmen einer Abwägung müsse daher überprüft werden, ob die Interessen der Öffentlichkeit an der Jugendamt-Problematik denen des Kindes überwiegen.




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