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Online-Shop Quelle muss sich jegliche Kenntnis über einen Irrtum zurechnen lassen
Amtsgericht Fuerth, Urteil v. 03.07.2008 - Az.: 340 C 1198/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Befindet sich der Betreiber eines Online-Shops zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Irrtum, ist eine Anfechtung der Erklärung wegen Irrtums möglich.

2. Die Anfechtung ist aber dann ausgeschlossen, wenn eine Abteilung des Online-Shop bereits Kenntnis von dem Irrtum hatte und keine Korrekturmaßnahmen ergriffen hat. Diese Kenntnis muss sich der Betreiber des Unternehmen zurechnen lassen.




Sachverhalt:

Der Kläger bestellte im Online-Shop von Quelle, der Beklagten, zwei Marken-Fernseher zum Gesamtpreis von ca. 420,- EUR. Der Einzelpreis betrug ca. 200,- EUR. Mit E-Mail vom gleichen Tag bestätigte das Versandhaus den Eingang der Bestellung.

Etwa einen Monat später erhielt der Kläger von Quelle ein Schreiben, in dem ihn angeboten wurde, ihm nach Vorkasse die Geräte zu liefern. Nachdem der Kläger den Betrag gezahlt hatte, verweigerte die Beklagte aber die Lieferung mit der Begründung, ihr sei bei der Preisangabe ein Fehler unterlaufen. Der Betrag müsse richtigerweise 2.000,- EUR heißen. Das bereits gezahlte Geld erstatte sie dem Kläger zurück. Die Beklagte ging davon aus, dass damit der Kaufvertrag wirksam angefochten wurde.

Der Kläger war der Auffassung, dass der Kaufvertrag wirksam zustande gekommen und eine Anfechtung der Erklärung wegen Irrtums nicht möglich sei. Er bestand daher auf Lieferung der Marken-Fernsehgeräte zum Preis von 420,- EUR.


Entscheidung:

Das Gericht gab dem Käufer der Fernsehgeräte Recht, da die Beklagte den Kaufvertrag nicht wirksam wegen Irrtums angefochten habe.

Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag zu Stande gekommen. In einem Schreiben habe die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines Kaufvertrages gegen Vorkasse angeboten. Dieses Angebot habe der Kläger angenommen, als er die Zahlung vorgenommen habe.

Eine wirksame Anfechtung liege aber nicht vor. Bei Abgabe des Angebotes habe die Beklagte sich nicht im Irrtum befunden. Sie trage selbst vor, dass der Eingabefehler des Preises zwar ihr nicht selbst, aber doch einer Mitarbeiterin der Vertriebsabteilung bereits bekannt gewesen sei.

Wenn dem Kläger dann aber trotzdem schriftlich ein Angebot über 200,- EUR gemacht werde, könne dieses nicht auf einem Irrtum beruhen. Daher sei nicht relevant, ob die Verkäuferin Kenntnis von dem Irrtum habe. Die Beklagte müsse sich insoweit die Kenntnis der Vertriebsabteilung, welche ja informiert gewesen sei, zurechnen lassen.




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