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Online-Reiseportal "fluege.de" muss Endpreis inklusive der Serviceleistung angeben
Landgericht Leipzig, Urteil v. 19.03.2010 - Az.: 02 HK O 1900/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Das Internet-Reiseportal "fluege.de" handelt wettbewerbswidrig, wenn es im Laufe des Buchungsvorganges an keiner Stelle den Gesamt-Endpreis angibt, in dem die erhobene Serviceleistung inkludiert ist. Ein Hinweis auf die AGB reicht dafür nicht aus.

2. Darüber hinaus darf "fluege.de" nicht im Wege des Opt-Out-Verfahrens Zusatzkosten in Form einer Reiseversicherung in den Endpreis mit einberechnen.




Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um die Wettbewerbszentrale. Diese ging gerichtlich gegen das Internet-Reiseportal "fluege.de" vor. Das Internetportal gab im Laufe des Buchungsvorganges die angefallene Servicegebühr nicht an. Es verwies lediglich auf die AGB, in denen die Gebühren im Einzelnen erläutert wurden.

Am Ende des Bestellvorgangs wurde im Buchungsformular automatisch eine Reisezusatzversicherung in den Endpreis mit einberechnet. Nur wenn der Kunde in dem Formular runter scrollte und auf den Verzichts-Button klickte, wurde diese Zusatzleistung herausgerechnet.

Die Klägerin hielt dies für wettbewerbswidrig und klagte.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Wettbewerbszentrale Recht.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass "fluege.de" gegen europäische Reisepreisvorschriften verstoßen habe. Danach sei die Beklagte verpflichtet, Serviceleistungen, die von ihre erhoben würden, nicht nur in den AGB auszuweisen, sondern gerade im Endpreis. Nur so könne die notwendige Preis-Transparenz für den Kunden gewährleistet werden.

Darüber hinaus sei es unzulässig, dass die Beklagte dem Kunden automatisch die Reisezusatzversicherung in den jeweiligen Endpreis mit einberechne. Der Kunde müsse selbst aktiv werden und in dem Buchungsformular runterscrollen, um diese Zusatzleistung zu entfernen. Diese Annahme der fakultativen Kosten auf Opt-Out-Basis sei wettbewerbswidrig.




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