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Für Fehlbuchung eines Kunden haftet der Online-Reiseanbieter nicht
Landgericht Muenchen_I, Urteil v. 17.06.2008 - Az.: 34 O 1300/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Einem Online-Reiseanbieter obliegt keine Aufklärungspflicht, den Kunden nochmals auf das von ihm gewählte Reiseziel hinzuweisen.

2. Für eine Fehlbuchung des Kunden haftet der Anbieter daher nicht.




Sachverhalt:

Die Beklagte betrieb ein Internetportal für Reisen. Der Beklagte wählte bei seiner Buchung ein falsches Reiseziel aus. Da er den Fehler erst am Flughafen bemerkte, musste er neue Flugtickets erwerben.

Der Beklagte machte daraufhin Ansprüche auf Schadensersatz geltend. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin nicht ihren vertraglichen Aufklärungspflichten nachgekommen war.


Entscheidung:

Das LG München gab dem Internet-Reiseanbieter Recht, da ihm eine Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen war.

Zwar sei ein Internet-Reiseanbieter dazu verpflichtet dem Kunden mehrere Auswahlmöglichkeiten zur Vermeidung von Verwechslungen vor Augen zu führen. Nur liege es nicht mehr im Verantwortungsbereich des Betreibers, wenn der Kunde sich "verklicke".

Der Kunde nutze bei der Buchung über das Internet die Vorteile und müsse sich daher auch über die Risiken bewusst sein. Er könne daher keine solche umfassende Aufklärung erwartet. Insbesondere schulde sie der Online-Reiseanbieter auh nicht vertraglich.




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