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Online-Partnerplattform bietet keinen "Dienst höherer Art"
Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 05.05.2011 - Az.: 172 C 28687/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine Online-Partnerplattform erstellt Persönlichkeitsprofile aufgrund mathematischer Algorithmen und geschieht vollautomatisch. Eine persönliche Beratung oder ein besonderes Vertrauensverhältnis liegt nicht vor. Insofern handelt es sich bei dem Angebot nicht um sogenannte "Dienste höherer Art". Eine außerordentliche Kündigung aufgrund besonderer Vertrauensstellung ist daher nicht möglich.



Sachverhalt:

Der Kläger betrieb eine Online-Plattform für Partnervermittlungen. Der Beklagte schloss mit dem Kläger einen drei-monatigen Vertrag, in welchem sich der Kläger verpflichtete, ein computergesteuertes Profil für den Beklagten anzulegen. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit verlängerte sich der Vertrag um weitere 6 Monate, weil der Beklagte es versäumt hatte, vier Wochen vor Ablauf zu kündigen.

Da der Beklagte sich weigerte, die sechs monatlichen Raten in Höhe von 50 EUR zu zahlen und erst innerhalb der 6 Monate fristgerecht kündigte, ersuchte der Kläger gerichtliche Hilfe. Die Vertragsverlängerung sei in den AGB festgelegt und diese seien dem Kunden rechtzeitig zugegangen. Der Beklagte behauptete hingegen, dass er auf eine Verlängerung des Vertrags bei der Registrierung nicht hingewiesen worden sei.


Entscheidung:

Das Gericht gab dem Kläger Recht.

Es führte in seiner Begründung aus, dass die Vertragsverlängerung wirksam zustande gekommen sei. Ein Zeuge habe im Laufe des Gerichtsverfahrens glaubhaft gemacht, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen die Vertragsverlängerung erläutert werde, durch den Beklagten zur Kenntnis gelangt sein müssen. Etwas anderes sei technisch nicht möglich.

Eine außerordentliche Kündigung aufgrund besonderer Vertrauensstellung liege hier auch nicht vor. Eine Online-Partnerplattform erstelle die Persönlichkeitsprofile aufgrund mathematischer Algorithmen. Dies geschehe vollautomatisch. Eine persönliche Beratung oder ein besonderes Vertrauensverhältnis seien daher nicht gegeben, was dem durchschnittlichen Kunden aber bei derartigen Internet-Angeboten durchaus bewusst sei.

Insofern handelt es sich bei dem Angebot nicht um sogenannte "Dienste höherer Art", so dass eine außerordentliche Kündigung aufgrund besonderer Vertrauensstellung keine Anwendung finde.




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