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Online-Newsletter unterfällt der Rundfunkfreiheit
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 09.09.2009 - Az.: 6 U 48/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Online-Newsletter unterfällt nicht der Pressfreiheit, weil es sich nicht um ein körperliches Werk handelt. Er ist aber wie ein Presseerzeugnis einzustufen und unterliegt daher dem Schutz der Rundfunkfreiheit. Dieser Schutz entfällt jedoch, wenn in dem Newsletter die Mitbewerber pauschal abgewertet werden und eine sachliche Beurteilung durch den Leser nicht mehr möglich ist.



Sachverhalt:

Die Parteien waren Mitbewerber und boten Coaching-Dienstleistungen an. Die Beklagte bot auf ihrer Internetseite einen Newsletter an, der in bestimmte Kategorien wie beispielsweise "Magazin", "Lexikon" oder "Literatur" eingeteilt war. Es fand sich in einer Kategorie ein Bericht, in dem über die Qualität anderer Coaching-Unternehmen gesprochen wurde. Der Bericht trug die Überschrift: "Scharlatane auf dem Coaching-Markt".

Da die Klägerin namentlich und in beleidigender Weise erwähnt wurde, begehrte sie Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Newsletter zwar nicht der Pressfreiheit unterfalle, da hierfür das Vorliegen eines körperlichen Werks erforderlich wäre. Er unterfalle aber der Rundfunkfreiheit, die Online-Medien umfasse. Jedoch sei die Rundfunkfreiheit nicht schrankenlos gewährt. Herabsetzende und unwahre Äußerungen, die einen Wettbewerber nur pauschal beleidigen, seien von dem grundrechtlichen Schutz ausgenommen.

Da die Beklagte die Klägerin namentlich nenne und herabsetzende Äußerungen in Bezug auf ihre Dienstleistungen tätige, trete der Schutz der Rundfunkfreiheit im Rahmen einer Abwägung in den Hintergrund. Darüber hinaus gebe es bei ca. 31.500 unseriösen Coaching-Unternehmen keinen Grund für die namentliche Herausstellung der Klägerin ohne eine nähere Erläuterung. Da der Artikel insgesamt dazu diene, die Klägerin herabzuwürdigen und zu beleidigen, sei er rechtswidrig.




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